Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Weitgehend unbekannt und oft unbeachtet ist die Tatsache, dass bereits mit Trennung eines Paares gegenseitige finanzielle Ansprüche entstehen, und zwar unabhängig davon, ob Unterhalt zu zahlen ist. Hierauf weist Rechtsanwalt Mike Lörtzing von der Rechtsanwälte Girardot·Lörtzing·Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau aktuell hin. Hat beispielsweise während der Ehe ein Partner das Darlehen für das gemeinsame Haus stets allein bezahlt, muss er das nach Trennung grundsätzlich nicht mehr. Er kann von dem anderen Partner verlangen, dass er die Hälfte mitbezahlt, soweit es keine anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarungen für den Fall der Trennung gibt. Zahlt ein Ehegatte dennoch allein weiter, kann er meist die hälftigen Raten ab Trennung als Gesamtschuldnerausgleich vom anderen ersetzt verlangen.
Zieht ein Partner aus dem gemeinsamen Haus aus, hat er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, eine Art Miete für die überlassene Haushälfte. Diese muss aber, ebenso wie Unterhaltsansprüche, ausdrücklich geltend gemacht werden. Die Nutzungsentschädigung wird dem im Haus Verbliebenen gezahlt, kann aber auch als Wohnvorteil den Unterhalt, so er denn geschuldet ist, mindern oder erhöhen.
Der im Familienrecht häufig tätige Rechtsanwalt Lörtzing weiß aus seiner anwaltlichen Praxis, dass vor allem gemeinsame Konten, Bausparverträge und Geldanlagen häufig vergessen und versehentlich nicht geregelt werden. "Ab der Trennung sollten hier möglichst bald klare Verhältnisse geschaffen werden", rät er. Es muss verhindert werden, dass sich ein Partner am gemeinsamen Vermögen widerrechtlich "bedienen" kann. Als Vorsichtsmaßnahme rät Rechtsanwalt Lörtzing auch all seinen Mandanten, Zugriffsbefugnisse des anderen Ehepartners auf das eigene Konto bei der Bank zu widerrufen und eventuelle Geldkarten zu sperren.
Im Zusammenhang mit der Trennung von Ehegatten und nichtehelichen Lebenspartnern sind vielschichtige und zahlreiche Fragen zu klären. Eine eingehende und individuelle anwaltliche Beratung sollte hier in jedem Fall in Anspruch genommen werden, und zwar unabhängig davon, ob es später zu einer baldigen Scheidung kommen soll oder nicht.
Übrigens: Laufende Zahlungsansprüche, auch wenn sie nachweislich gefordert wurden, können nämlich laut dem Bundesgerichtshof bereits nach einem Jahr verwirken, das heißt der andere kann der Forderung widersprechen, wenn sie nicht innerhalb des Jahres durchgesetzt werden.
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