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Prozesskostenhilfe (PKH) & Verfahrenskostenhilfe - Alle Infos zur Gerichtskostenbeihilfe

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.

Oft scheuen sich Bürger ihre Rechte durchzusetzen aus Angst vor hohen Anwalts- und Gerichtskosten oder weil sie meinen, sie können sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten. "Die Bedenken sind meist völlig unbegründet", erklärt Rechtsanwalt Mike Lörtzing von Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher in Ilmenau. Über die Prozesskostenhilfe (PKH), die in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt wird, wird einkommensschwachen Personen die Durchführung von Gerichtsverfahren ermöglicht. Wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten aufzubringen, erhält PKH. Nur bei der Verteidigung in Strafverfahren ist dies ausgeschlossen.

PKH ist eine spezielle Form von Sozialhilfe und dient der Gleichheit vor dem Gesetz. Der Rechtsanwalt erhält dann ein wesentlich geringeres Honorar als sonst gesetzlich vorgesehen aus der Staatskasse. Damit ist der Rechtsanwalt quasi Sozialleistungsträger.

Wem nach Abzug aller notwendigen monatlichen Ausgaben einschließlich Wohnkosten weniger als 482 € als Nichterwerbstätiger bzw. weniger als 692 € als Erwerbstätiger an verfügbarem Einkommen verbleiben, dessen Anwalts- und Gerichtskosten trägt der Staat. Sind Kinder oder ein Ehegatte vorhanden, liegen die Freibeträge noch wesentlich höher. Voraussetzung ist lediglich, dass er nicht ohne Aussicht auf Erfolg klagt oder sich ohne solche Aussichten gegen einen gerichtlichen Antrag verteidigen will. Zudem darf kein erhebliches verfügbares Vermögen vorhanden sein. Wer über den genannten Grenzen liegt, der kann die Kosten, soweit diese nicht später vom Gegner zu erstatten sind, in monatlichen Raten zinslos zahlen, wobei nie mehr als 48 Raten anfallen dürfen.

Rechtsanwalt Mike Lörtzing rät, den Anwalt bei der Beratung auf die Kosten anzusprechen. Anwälte haben in der Regel die notwendigen Formulare für PKH vorrätig, mit denen ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden kann.


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