Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH) – Voraussetzungen und Freibeträge 2025

Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe - Alle Infos zur Gerichtskostenbeihilfe

Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH) – Kostenhilfe für Gerichtsverfahren

Warum PKH/VKH wichtig ist

Viele Bürger zögern, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, weil sie hohe Gerichts- und Anwaltskosten befürchten oder meinen, sie könnten sich ein Verfahren nicht leisten. Diese Sorge ist häufig unbegründet. Über die Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) können Personen mit geringem Einkommen ein Gerichtsverfahren führen, ohne die Kosten vollständig selbst tragen zu müssen.

Rechtsanwalt Mike Lörtzing von Rechtsanwälte Girardot · Lörtzing · Zocher, Ilmenau empfiehlt daher, die Möglichkeit der PKH/VKH immer mitzudenken und frühzeitig anzusprechen.

Was ist Prozesskostenhilfe (PKH)?

Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Sozialleistung nach §§ 114 ff. ZPO. Sie soll die Gleichheit vor dem Gesetz sichern und ermöglicht einkommensschwachen Personen die Durchführung von Gerichtsverfahren. Der Rechtsanwalt erhält seine Vergütung dann aus der Staatskasse nach dem RVG – in der Regel geringer als bei einer normalen Abrechnung.

Wichtig: Für die Verteidigung in Strafsachen gilt PKH nicht.

Wer PKH/VKH bekommen kann

PKH/VKH erhält, wer

  1. die Kosten des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann,

  2. eine hinreichende Erfolgsaussicht für Klage oder Verteidigung hat und

  3. nicht mutwillig handelt,

  4. kein einzusetzendes erhebliches Vermögen besitzt.

Aktuelle Freibeträge ab 01.01.2025

Die wirtschaftliche Prüfung richtet sich nach § 115 ZPO und der jeweils geltenden Prozesskostenhilfebekanntmachung. Derzeit gelten u.a. folgende monatliche Freibeträge:

  • Grundfreibetrag für die antragstellende Person / Ehegatten / Lebenspartner: 619 €

  • Zusätzlicher Freibetrag für Erwerbstätige: 282 €

  • Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen:

    • Volljährige: 496 €

    • 15–17 Jahre: 518 €

    • 7–13 Jahre: 429 €

    • bis 6 Jahre: 393 €

Diese Beträge werden vom bereinigten Einkommen abgezogen. Erst der verbleibende Betrag ist für die PKH-Prüfung maßgeblich. Sind Kinder oder Ehegatten vorhanden, steigen die Freibeträge deutlich.

Ratenzahlung statt Ablehnung

Liegt das Einkommen knapp über den Freibeträgen, kann das Gericht PKH/VKH mit Ratenzahlung bewilligen. Die Raten sind zinslos und auf höchstens 48 Monatsraten begrenzt. So wird auch Personen knapp oberhalb der Freibeträge der Zugang zum Gericht ermöglicht.

Welche Kosten übernommen werden

Bei bewilligter PKH werden grundsätzlich

  • die Gerichtskosten und

  • die eigenen Anwaltskosten
    übernommen bzw. vorgestreckt. Soweit später ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite entsteht, geht dieser auf die Staatskasse über.

So läuft der PKH-Antrag ab

  1. Anwalt auf die Kosten ansprechen.

  2. Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen.

  3. Nachweise (Lohn, Miete, Versicherungen etc.) beifügen.

  4. Gericht entscheidet über Bewilligung und ggf. Ratenhöhe.

Unsere Kanzlei hält die aktuellen PKH-/VKH-Formulare bereit und reicht den Antrag gemeinsam mit dem eigentlichen Schriftsatz beim zuständigen Gericht ein.

Fazit

Wer seine Rechte durchsetzen möchte, sollte nicht aus Kostengründen darauf verzichten. PKH/VKH ist genau dafür vorgesehen. Sprechen Sie uns an – wir prüfen, ob in Ihrem Fall Kostenhilfe bewilligt werden kann.


Über die Kanzlei

Sie haben ein rechtliches Anliegen und möchten wissen, welche Möglichkeiten Sie haben? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihren Fall, erläutern Ihnen die rechtliche Ausgangslage und zeigen Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte auf.

Kontaktieren Sie uns hierfür gerne zu einem Erstgespräch. Für Verbraucher betragen die Kosten für die Erstberatungsstunde maximal 190,00 € netto zzgl. USt. (derzeit 226,10 € brutto).

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