Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Egal, ob einst oder noch verheiratet und egal, ob ein Sorgerecht besteht, jedes Elternteil hat das Recht und sogar die gesetzliche Pflicht, sein Kind regelmäßig zu sehen und zu besuchen. Die Häufigkeit der Besuche und seine Ausgestaltung (mit oder ohne Übernachtung) hängt vom Alter des Kindes und seinem Entwicklungsstand ab. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass der Vater oder die Mutter, bei dem das Kind nicht wohnt, das Kind zum Umgang mit in seine Wohnung nehmen darf. „Dies gilt auch dann, wenn er dort mit einem neuen Partner zusammenwohnt“, erläutert Rechtsanwalt Mike Lörtzing von Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau. Der Besuchsberechtigte muss das Umgangsrecht selbst ausüben und darf das Kind "abschieben", etwa zu den Großeltern. Nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kind) kommt ein völliger Ausschluss oder eine Einschränkung des Besuchsrechts (z.B. Besuch nur in Anwesenheit eines Dritten) in Betracht.
Derjenige, bei dem das Kind wohnt, darf das Kind nicht negativ gegen den anderen Elternteil und dessen Besuchswünsche beeinflussen, sondern muss umgekehrt das Besuchsrecht des anderen sogar fördern und auf ein nicht zu Besuchen bereites Kind erzieherisch einwirken und es zu den Besuchen anhalten. „Das gibt sogar das Gesetz vor“, so Rechtsanwalt Lörtzing weiter. Umgekehrt darf das Besuchsrecht nicht dazu ausgenutzt werden, das Kind über den anderen Elternteil "auszuhorchen" oder es negativ gegen ihn zu beeinflussen. Keinesfalls darf die Gewährung des Besuchsrechts von der Zahlung von Unterhalt abhängig gemacht werden.
Betroffene Eltern sollten sich unbedingt fachkundig beraten lassen, etwa von einem familienrechtlich versierten Anwalt, um ihre Rechte genau zu kennen. Grundsätzlich ist für das Kind der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig und sollte auch nach einer Trennung der Eltern gar nicht erst abreißen.
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung über die Regelung des Umgangs, auch nicht mit anwaltlicher Hilfe oder Hilfe des Jugendamtes, kann das Umgangsrecht auf entsprechenden Antrag hin von einem Gericht verbindlich festgelegt werden. Hält sich der andere Teil nicht daran, versucht er das Recht zu unterbinden oder hält er die genannten Verhaltensregeln nicht ein, droht ihm dann ein Zwangsgeld als Strafe, gegebenenfalls sogar Zwangshaft.
Übrigens: Wenn es dem Wohle des Kindes dienlich ist, haben auch andere Bezugspersonen des Kindes (z.B. Großeltern und außer Haus lebende Geschwister) ein eigenes Umgangsrecht.
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