Verjährung Unterhalt | Verwirkung von Rückstand | Unterhaltsschulden | Unterhaltsansprüche

Verjährung Unterhalt - Verwirkung von Rückstand bei Kindesunterhalt verhindern

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.

Wer einen vor Gericht festgesetzten Unterhaltstitel hat oder eine vollstreckbare Urkunde des Jugendamtes in den Händen hält, nach der Kindesunterhalt zu zahlen ist, wiegt sich meist in Sicherheit, auch wenn der Schuldner gerade nicht zahlt. Schließlich ist weithin bekannt, dass Forderungen aus vollstreckbaren Urkunden, Beschlüsse und gerichtliche Vergleiche erst nach 30 Jahren verjähren.

Doch: "Die Sicherheit trügt", weiß Rechtsanwalt Mike Lörtzing von der Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau. Er ist häufig im Familienrecht tätig und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung zur sogenannten Verwirkung von Unterhaltsforderungen.

Wird die Zahlung von Unterhaltsrückständen mehr als ein Jahr nicht beweisbar eingefordert, kann der Unterhaltrückstand verwirkt sein. Der Unterhaltspflichtige kann sich dann unter Umständen von der Zahlungspflicht mit dem Einwand befreien, er sei wegen der Untätigkeit davon ausgegangen, dass er den Rückstand nicht mehr zahlen müsse.

Der Bundesgerichtshof begründet dies so: Von jemandem, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls drohen die aufgelaufenen Unterhaltsschulden zu einer erdrückenden Schuldenlast zu werden, was einen besonders hohen Schutz des Schuldners rechtfertige. Die Verwirkung kann allerdings beispielsweise dann nicht greifen, wenn auf die Zwangsvollstreckung nur verzichtet wird, weil der Zahlungspflichtige erkennbar einkommens- und vermögenslos ist und er diesen Grund kennt oder wenn der Aufenthaltsort des Schuldners trotz intensiver Bemühungen längere Zeit nicht ermittelt werden konnte.

Rechtsanwalt Mike Lörtzing rät aufgrund der einerseits schnell drohenden Verwirkung, andererseits aufgrund der zahlreichen möglichen Ausnahmen, ständig "am Ball" zu bleiben, möglichst zeitnah die Zwangsvollstreckung auch für laufenden Unterhalt zu betreiben und mindestens alle zwei Jahre die Unterhaltshöhe durch einen familienrechtlich versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Übrigens: Auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung wird bei Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe gewährt, sodass die Staatskasse die Anwalts- und Gerichtskosten trägt.


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