Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Verheiratete sind gemeinsam Eigentümer Ihres Hab und Gutes. "Ein weitverbreiteter Irrglaube!", weiß Rechtsanwalt Mike Lörtzing von der Kanzlei Girardot Lörtzing Zocher in Ilmenau aus vielfacher Erfahrung. Im gesetzlichen Güterstand behält nämlich grundsätzlich jeder sein Eigentum, was er vor der Heirat hatte, allein. Und auch das während der Ehe erworbene Vermögen erwirbt jeder für sich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Meistens sind die Eheleute am Ende der Ehe reicher als am Anfang. Sie haben z.B. Grundstücke, Bargeld, Versicherungen angeschafft oder einen eigenen Gewerbebetrieb gegründet. Kommt es zur Trennung, soll dieser in der Ehe entstandene Zugewinn ausgeglichen werden. Derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen ansammeln konnte, muss dem anderen Gatten die Hälfte von dem "Mehr" abgeben.
Der Zugewinnausgleich wird in dem meisten Fällen ohne Gericht geregelt. Das Familiengericht kümmert sich bei der Scheidung nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag stellt. Häufig wird der Ausgleich aber ganz und gar vergessen - mit fatalen Folgen. „Viele Ehegatten wissen gar nicht, welche Summen sie verschenken“, erklärt Rechtsanwalt Mike Lörtzing. Er empfiehlt, vor jeder Scheidung den Anspruch zu prüfen und durchzurechnen. Dabei müssen sich die Eheleute gegenseitig Auskunft über ihre Werte geben.
So einfach der Ausgleich klingt, so schwierig kann die Berechnung im Einzelfall sein. Vor allem, wenn schon bei der Heirat Vermögen vorhanden war. Außerdem werden Schenkungen und Erbschaften besonders behandelt, ebenso ehebedingte Zuwendungen. Oft wird auch über die Werte an sich gestritten, etwa bei Gewerbebetrieben oder Häusern. Letztlich sind auch Schulden zu berücksichtigen. Zur Berechnung sollte ein im Familienrecht versierter Anwalt zu Rate gezogen werden. Übrigens: Auch wer schon geschieden ist, kann den Zugewinn noch berechnen lassen. Der Anspruch verjährt erst drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, kann also bis dahin noch geltend gemacht werden.
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