ist der Verwandte eines Menschen in absteigender Linie, Kinder und weitere Nachkommen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu den gesetzlichen Erben. Sie bilden die Erben erster Ordnung. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Nachkommen aus. Wenn ein Kind des Erblassers bereits vor diesem verstirbt, so tritt dessen Nachkomme, also der Enkel des Erblassers, an die Stelle seiner vorverstorbenen Eltern.
ist die Bezeichnung für ein Testament von Eltern eines behinderten Kindes, das besondere Regelungen in Bezug auf die Behinderung enthält (indem dem Kind ein bestimmter Teil des Nachlasses übertragen wird, ohne dabei seine Ansprüche auf staatliche Unterstützung zu mindern). Mit dem Behindertentestament können Eltern erreichen, dass ihr Vermögen der Familie erhalten bleibt und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf dieses Vermögen ausgeschlossen wird.
In der Zeit der modernen Medien hinterlassen wir im Internet unsere Spuren, auch nach dem Tod. Beispiele: Onlinebanking, E-Mailing, Fotos, Social Media etc. Darauf muss auch der Erbe Zugriff haben, darüber gab es zum Beispiel einen langen Streit zwischen den Eltern einer verstorbenen Jugendlichen und Facebook.
wird die Verpflichtung der Erben bezeichnet, die Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
bezeichnet das Recht des Erben, die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist, für den Erben als nichts mehr vorhanden ist.
ist der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Die Enterbung des Ehegatten oder der Kinder hat zur Folge, dass diese den Pflichtteil verlangen können.
Schenkung- und Erbschaftsteuer werden nur erhoben, wenn der steuerliche Wert der Erbschaft bestimmte Freibeträge übersteigt. Die gesetzlich festgelegten Freibeträge richten sich nach der Nähe des Erben bzw. des Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker. Umso näher man verwandtschaftlich dem Erblasser steht, desto weniger Steuern sind zu bezahlen. Ausnahmen bilden hier Stiefkinder, die wie Kinder behandelt werden. Stiefkinder gehören gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I. Stiefkinder haben daher einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 € und unterliegen den günstigsten Erbschaftsteuersätzen. Stiefkinder sind Kinder des Ehegatten, die dieser aus einer anderen oder früheren Beziehung oder Ehe hat. Sie sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt.
bedeutet, dass der Erbe kraft Gesetzes (§ 1922 BGB) in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, also dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen mit der Sekunde des Erbfalls auf den Erben bzw. die Miterben über. Der Erblasser kann also grundsätzlich nicht einzelne Rechte oder Verbindlichkeiten an einzelne Miterben übertragen. Der Nachlass geht immer als Ganzes auf die Erben über. Man kann sich also nicht die „Rosinen“ rauspicken und die Schulden ablehnen.
ist eine Schenkung, bei der der geschenkte Gegenstand dem Beschenkten sofort übereignet wird. Das ist zum Beispiel bei Geburtstagsgeschenken der Fall.
ist eine sog. Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament, nach das oder diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch (Pflichtteil) geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch (Vermächtnis) nach dem Tod des Erstversterbenden erhalten, der jedoch erst mit dem zweiten Erbfall anfällt. Sie wurde benannt nach dem Verfasser eines Aufsatzes in der Deutschen Notar-Zeitschrift aus dem Jahre 1904, darin hat er diese Klausel erstmalig vorgeschlagen.
liegt vor, wenn der Schenker auf dem Umweg über den Beschenkten einem Dritten einen Gegenstand zuwenden will. Häufig will man mit einer Kettenschenkung die Freibeträge bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer nutzen. Zum einem ist da die Übertragung von Eltern an ein Kind und dessen Weiterübertragung an den Ehepartner unter Vermeidung einer unmittelbaren Schwiegerkindbegünstigung, zum anderen die Übertragung von Vermögensgegenständen auf den Ehepartner mit anschließender Weiterübertragung an die Kinder zur Ausnutzung von Freibeträgen, die gegenüber jedem Elternteil bestehen
ist eine andere Bezeichnung für das Testament (§ 2064 ff. BGB), weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Der Begriff der letztwilligen Verfügung umfasst auch die einzelnen Anordnungen im Testament.
ist der Erbe, der mit anderen Erben zusammen Erbe geworden ist und mit diesen eine Erbengemeinschaft bildet (§ 2032 ff. BGB). Zur Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe verpflichtet. Soweit notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen/vorzunehmen sind, kann jeder Miterbe allein das Notwendige veranlassen. Jeder Miterbe kann seinen Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
ist ein Vermächtnis, durch das einem Dritten das lebenslängliche oder befristete Nutzungsrecht an einer Sache eingeräumt wird. Es kann z. B. die wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Ehegatten gewährleisten. Gegenstand des Nießbrauchs kann der gesamte Nachlass oder ein Teil des Nachlasses sein. So kann z. B. der Erblasser seine Kinder als Alleinerben einsetzen, während seiner Frau bis zu deren Lebensende die Nutzungen aus den Immobilien zustehen sollen.
Ein gemeinsames Konto kann als Oder-Konto oder als Und-Konto geführt werden. Ein Oder-Konto liegt vor, wenn jeder der Inhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist. Im Erbfall bleibt der überlebende Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt.
ist eine Gestaltungsempfehlung des Gesetzgebers. Sie gibt Eltern, deren Kinder zur Verschwendung neigen oder verschuldet sind, die Möglichkeit, den Nachkommen das Familienvermögen zu erhalten. Der Erblasser kann einem Abkömmling (Kinder, Enkel, Urenkel) den Pflichtteil beschränken, wenn er sich in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maß überschuldet hat, dass sein späterer Lebensunterhalt gefährdet ist.
ist ein Vermächtnis, durch das einer Person eine zeitlich befristete oder eine lebenslange Rente gewährt wird.
ist der Erbe, der beim Berliner Testament den überlebenden Ehegatten beerbt, also am Schluss alles bekommt. Durch das Berliner Testament wird meist noch ein zweiter Erbgang geregelt: die Erbfolge des längstlebenden Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen, das dem überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall als Einheit zusteht, fällt nach seinem Tod einer anderen Person, dem Schlusserben zu. Dabei ist es auch möglich, dass dieses Vermögen beim zweiten Erbfall auf mehrere Erben verteilt wird.
bezeichnet das Verfahren, bei dem der Inhalt des Testaments allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Das Nachlassgericht hat, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen. Das findet aber, anders als in anglo-amerikanischen Filmen spannungsgeladen dargestellt, alleine in den Amtsräumen des Rechtspflegers statt, der dafür zuständig ist.
Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben der Anspruch auf den sogenannten Voraus zu; das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (z. B. Möbel, Geschirr, Küchengeräte, Waschmaschine, Radio- und Fernsehgerät) und die Hochzeitsgeschenke. Das kann auch der gemeinsame PKW sein.
ist ein Vermächtnis, mit dem der Erblasser einer Person ein Wohnungsrecht meist bis zu dessen Tode einräumt.
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