Wir alle wissen, dass der Tod eines lieben Menschen, insbesondere das Ableben des Partners oder eines Kindes tiefen Schmerz und Trauer bei den Hinterbliebenen auslösen. Umso schwieriger ist es dann, die durch den Todesfall erforderlich gewordenen Maßnahmen zu treffen. In Deutschland muss der Leichnam in aller Regel binnen acht Tagen beigesetzt werden, es ist also bei der Erledigung der unabdingbaren Formalitäten ein schnelles Handeln geboten. Wir, die Rechtsanwälte Girardot Lörtzing, haben daher für Sie eine Aufstellung der wichtigsten Maßnahmen, die nach einem Todesfall erledigt und bei einem Erbfall beachtet werden sollten. Es soll Ihnen als Hinterbliebenen in dieser extremen Situation als Ratgeber dienen und helfen, Fehler zu vermeiden.
Der Haus- bzw. Notarzt muss von Ihnen nach dem Tode sofort zwecks Ausstellung des Totenscheines benachrichtigt werden. Bei Todeseintritt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim bzw. bei einem Unfalltod erfolgt dies automatisch von dem Betreiber.
Die rasche Auswahl und natürlich Beauftragung eines Bestattungsinstituts ist im Hinblick auf die mit einem Todesfall verbundenen umfangreichen Formalitäten unbedingt notwendig. Im Regelfall nimmt Ihnen das Institut auch weiter unten aufgeführte Punkte ab. Das Bestattungsinstitut kümmert sich um Fragen der Aufbahrung, Leichenwäsche, Leichenkleidung, Einsargung, Auswahl der Grabstätte und des Grabmales, Anmeldung der Bestattung beim Friedhofsamt, Ablauf und Gestaltung der Trauerfeier (Kondolenzliste, Blumen etc.), erledigt alle anfallenden Formalitäten mit der Gemeindeverwaltung (Beschaffung der Sterbeurkunde), schaltet die Traueranzeige in den Tageszeitungen und rechnet mit eventuellen Versicherungen direkt ab. Sind Wünsche des Verstorbenen zu seiner Beisetzung bekannt, sollten Sie diese selbstverständlich berücksichtigen.
Verwandte, Freunde, Mitarbeiter und der Arbeitgeber sind gegebenenfalls durch Sie zu informieren. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens damit.
Dem Standesamt am Ort des Todesfalles ist dieser spätestens am dritten Werktag anzuzeigen. Hier wird Ihnen auch die Sterbeurkunde ausgestellt. Denken Sie daran, sich gleich mehrere Urkunden sich geben zu lassen. Diese benötigen Sie unbedingt zur Vorlage bei Banken, Versicherungen etc., eventuell benötigen auch Angehörige eine, um ihren Sonderurlaub beim Arbeitgeber beantragen zu können. Die Beantragung macht meist das Bestattungsinstitut für Sie. Erforderlich sind hierzu der Totenschein sowie die Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen. Derjenige, der den Todesfall anzeigt, muss seinen Personalausweis bereithalten. Das Standesamt informiert dann automatisch das Nachlassgericht über den Todesfall.
Sie sollten die Versicherungsgesellschaften unverzüglich benachrichtigen: Der Lebens- und der Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen sollten binnen der nächsten Tage nach dem Tode eine Sterbeurkunde und ein Zeugnis über die Todesursache zugesendet werden. Es empfiehlt sich aber, zuvor durch einen Anruf die Angelegenheit abzuklären. Ebenfalls soll die Krankenversicherung eine Mitteilung über den Sterbefall erhalten. Dies ist zum einen deshalb wichtig, weil für Sie und weitere mitversicherte Familienmitglieder die Mitversicherung bei der Versicherung des Verstorbenen nur noch einen weiteren Monat besteht. Danach muss eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Ein Sterbegeldanspruch kann gegebenenfalls bei der Gewerkschaft oder einer gesondert abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bestehen.
Falls Sie es wünschen, können Sie eine Todesanzeige oder einen Nachruf in der Presse veröffentlichen. Meistens erledigt dies Ihr Bestattungsinstitut schon für Sie mit.
Wenn der Verstorbene Vollmachten, insbesondere Kontovollmachten ausgestellt bzw. Verträge, Sparbücher und Lebensversicherungen für andere Personen als die Erben abgeschlossen hat, dann sollten Sie als Erbe diese schnellstens gegenüber der Bank oder der Versicherung widerrufen, sofern diese Verträge Ihren Interessen widersprechen. Ein solcher Widerruf ist in der Regel nur solange möglich, bis die begünstigte Person das ihr vom Verstorbenen zugedachte Geld noch nicht ausgezahlt bekommen hat. Besteht die Gefahr, dass sich Dritte am Nachlass bereits bedient haben oder dies dem-nächst beabsichtigen, so sollte dringend anwaltlicher Rat von uns, den Rechtsanwälte Girardot Lörtzing, eingeholt werden.
Wurden dagegen Sparverträge oder Lebensversicherungen zu Ihren Gunsten abgeschlossen, müssen Sie diese so schnell wie möglich annehmen. Dies tun Sie durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Bank bzw. Versicherung. Versäumen Sie dies, besteht die Gefahr, dass die übrigen Erben diese auf Sie ausgestellten Verträge, wie oben erläutert, widerrufen werden.
Sie haben ein rechtliches Problem oder Fragen und benötigen kompetenten fachlichen Rat? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Wir beraten Sie individuell und professionell zu Ihrem Anliegen und sind gerne für Ihre Fragen da.
Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch! Hierbei fallen maximal Kosten in Höhe von 190,00 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer an, mithin derzeit 226,10 EUR brutto.
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