Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Statt einer Kündigung kann ein Arbeitsverhältnisses auch durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Doch gerade wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung oder eine Weiterzahlung des Gehaltes bei sofortiger Freistellung anbietet, ist äußerste Vorsicht geboten.
Rechtsanwalt Yves Girardot von Rechtsanwälte Girardot·Lörtzing·Zocher in Ilmenau kennt die Tücken des Arbeitsrechts. Zwar kann eine Aufhebungsvereinbarung einen Rechtsstreit vor Gericht vermeiden und Fragen einvernehmlich klären, nicht selten versuchen Arbeitgeber jedoch, durch Aufhebungsverträge die Rechte des Arbeitnehmers zu beschneiden, etwa dessen Kündigungsschutzrechte auszuhebeln. "Häufig werden Arbeitnehmer mit Angeboten überrumpelt, sollen sofort oder innerhalb eines Tages unterschreiben", weiß Rechtsanwalt Girardot aus eigener Praxis. Allein derartige Vorgaben sollten extrem misstrauisch machen. In jedem Fall sollte genügend Zeit bleiben, den Vertragsentwurf vorab von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Wer sofort unterschreibt, muss mit vielen Nachteilen rechnen. So besteht die Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, der Verlust von Vergütungs- und Urlaubsansprüchen sowie auch der Verlust von Arbeitslosengeldansprüchen, wenn die Abfindung bestimmte Grenzen überschreitet. Ist der Aufhebungsvertrag unterschrieben, kann er nur in seltenen Fällen angefochten werden, sodass ein Kündigungsschutz nicht mehr besteht.
Rechtsanwalt Girardot rät dringend: "Die Entscheidung, ob ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist, sollte im Einzelfall rechtlich genau geprüft werden. Der Inhalt des Vertrages sollte juristisch so formuliert sein, dass klar und umfassend alle Rechte des Arbeitnehmers geregelt sind und ihm keine Nachteile entstehen. Ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt ist hierbei unverzichtbar.
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