1. Ausgangspunkt: Gesetzliches Ehegattenerbrecht
Fehlt eine wirksame letztwillige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte erbt nach § 1931 BGB – je nach weiterer Erbfolge – neben Kindern grundsätzlich 1/4 und neben Verwandten der 2. Ordnung grundsätzlich 1/2. Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um weitere 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Typische Quoten (Zugewinngemeinschaft):
neben Kindern: regelmäßig 1/2 (1/4 + 1/4)
neben Eltern/Geschwistern: regelmäßig 3/4 (1/2 + 1/4)
2. Erbrechtliche Lösung: Erbschaft annehmen (pauschale Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB)
Bei der erbrechtlichen Lösung nimmt der Ehegatte die Erbschaft an. Der Zugewinnausgleich wird dann nicht konkret berechnet, sondern über die pauschale Erhöhung des Erbteils abgebildet. Das gilt auch dann, wenn während der Ehe kein oder nur geringer Zugewinn erzielt wurde.
Vorteile:
Der Ehegatte ist Erbe und damit unmittelbar am Nachlass beteiligt.
Keine konkrete Berechnung des Zugewinns erforderlich; geringere Darlegungs- und Beweisrisiken.
3. Güterrechtliche Lösung: Ausschlagung und Ansprüche nach § 1371 Abs. 3 BGB
In Konstellationen mit erheblichem Vermögenszuwachs auf Seiten des verstorbenen Ehegatten kann die güterrechtliche Lösung wirtschaftlich günstiger sein. Der Ehegatte schlägt die Erbschaft aus und kann dann – bei Zugewinngemeinschaft – den konkret berechneten Zugewinnausgleich und zusätzlich den Pflichtteil geltend machen.
Beispiel (vereinfachend):
Neben Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten zunächst 1/4; der Pflichtteil ist die Hälfte hiervon, also 1/8. Daneben kann – bei Ausschlagung – der konkrete Zugewinnausgleich als Zahlungsanspruch hinzukommen.
Wichtige Konsequenzen:
Der Ehegatte ist in dieser Variante nicht Erbe, sondern macht Geldansprüche geltend.
Zugewinnausgleich setzt regelmäßig eine belastbare Ermittlung der Vermögensstände (Anfang/Ende der Ehe) voraus.
Je nach Sachverhalt können Anrechnungsfragen eine Rolle spielen (z. B. Vorausempfänge).
4. Wenn ein Testament existiert: Pflichtteilsrest und Abwägung
Auch bei testamentarischer Erbeinsetzung oder Vermächtnis kann sich die Frage stellen, ob die Zuwendung unter dem Pflichtteil liegt und ob Ergänzungsansprüche in Betracht kommen. Entscheidend ist stets die konkrete Gestaltung und die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.
5. Ausschlagungsfrist: Entscheidung unter Zeitdruck
Die Ausschlagung ist regelmäßig binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund zu erklären. Deshalb sollte frühzeitig geklärt werden: Nachlassumfang (Aktiva/Passiva), Vermögensentwicklung während der Ehe und die Beleglage (Konten, Immobilien, Schenkungen, Unternehmenswerte).
6. Fazit
Bei Zugewinngemeinschaft bestehen im Erbfall regelmäßig zwei Wege:
Annahme der Erbschaft mit pauschaler Erhöhung der Quote (§ 1371 Abs. 1 BGB) oder
Ausschlagung und Durchsetzung von konkretem Zugewinnausgleich plus Pflichtteil (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Welche Variante vorteilhaft ist, hängt von Vermögensstruktur, Zugewinndynamik und Beweisbarkeit ab und sollte innerhalb der Frist sorgfältig geprüft werden.
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