Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Einigung der Ehepartner über Erbregelung bietet Vorteile
Wer ein Testament macht, möchte festlegen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod passiert. Damit hat der Verfasser jedoch nicht immer Erfolg: Kinder, Verwandte, sogar der eigene Ehepartner können die Umsetzung behindern, wenn nicht sogar verhindern. Mit einem gemeinschaftlichen Testament aber können Verheiratete die Chancen auf Verwirklichung ihres letzten Willens deutlich erhöhen.
Das gemeinsame Testament kann von Eheleuten wie ein normales Testament errichtet werden, also entweder als öffentliches Testament unter notarieller Aufsicht oder handschriftlich ohne Notar. Für ein gemeinsames Testament unter Eheleuten reicht es dabei, wenn ein Ehegatte die letztwilligen Verfügungen eigenhändig verfasst und signiert und der andere Ehegatte den gesamten Text an dessen Ende mit unterzeichnet. Allerdings: Mit dem Computer geschriebene Testamente sind ungültig.
Häufigster Grund für ein gemeinsames Testament ist der Wille der Eheleute, ihr beider Vermögen als Einheit zu erhalten, obwohl sie rein rechtlich getrennt sind.
Durch ein gemeinschaftliches Testament kann sichergestellt werden, dass nach dem Tod eines Partners zunächst dem überlebenden Partner das Vermögen verbleibt und erst nach dessen Ableben auf einen von beiden bestimmten Dritten übergehen soll. Dafür gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten. In der als "Berliner Testament" bekannten so genannten "Einheitslösung" verschmilzt das Vermögen des Erstversterbenden mit dem des überlebenden Ehepartners. Er wird Vollerbe. Nach dessen Tod erben dann die im Testament eingesetzten Dritten wiederum als Vollerben den gesamten Nachlass. Der Nachteil dieser Lösung ist, dass der überlebende Ehegatten frei über das gesamte Vermögen verfügen kann und damit die Gefahr besteht, dass er das Vermögen bis zu seinem Tod schmälert. Außerdem bestehen erbschaftssteuerliche Nachteile: So stehen beispielsweise den Kindern beim Tod jedes Elternteils, also zwei Mal, Steuerfreibeträge zu. Da sie bei der Einheitslösung allerdings nur einmal erben, nämlich vom zunächst überlebenden Teil, werden hier Freibeträge verschenkt.
Eine meist genauere, detailliertere Regelung ermöglicht die so genannte "Trennungslösung". Dabei wird der überlebende Ehegatte nur als Vorerbe eingesetzt. Die Kinder oder andere bedachte Dritte sind dann Nacherben dieses Vermögensteils - was den überlebenden Ehepartner beim Umgang mit dieser Vermögenshälfte einschränkt. Frei verfügen kann er nur über seinen Teil des Vermögens. Nachteil der Trennungslösung ist allerdings die doppelte Besteuerung gemäß § 6 des Erbschaftsteuergesetzes: Erst beim Vorerben, beispielsweise der Mutter, dann noch mal bei dem oder den Nacherben, den Kindern, wenn sie nach dem Tod der Mutter dann erneut erben. Bei der Trennungslösung ist zudem besondere Sorgfalt vonnöten: Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes wird bei zweideutiger Formulierung des Testaments "im Zweifel" von der Einheitslösung ausgegangen (§ 2269 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Deshalb empfiehlt sich hier der Gang zu Anwalt oder Notar.
Übrigens: Auch bei gemeinschaftlichen Testamenten ist an Pflichtteilsansprüche der Kinder zu denken!
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