Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitgebern ist der Glaube weit verbreitet, der Arbeitnehmer müsse bei Krankheit lediglich innerhalb von drei Tagen den Krankenschein vorlegen. Mehr müsse er nicht tun. Rechtsanwalt Yves Girardot beschäftigt sich bei Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher in Ilmenau für seine Mandanten intensiv mit Arbeitsrecht. Er klärt auf: "Der Arbeitnehmer ist immer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen." Das bestimmt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Unverzüglich heißt, sobald es ihm zumutbar ist. "Wer morgens schwer erkältet aufwacht, muss er sofort den Arbeitgeber anrufen. Kann er wegen Halsschmerzen nicht sprechen, muss er einen Dritten bitten anzurufen", erklärt Rechtsanwalt Girardot. Wer allerdings nach einem Unfall mit Gips im Krankenhaus liegt, muss nicht gleich nach der Narkose selbst telefonieren. Hier reicht es, alsbald eine Krankenschwester oder Familienangehörige mit dem Telefonat zu beauftragen.
Eindeutig gegen seine Anzeigepflicht verstößt aber, wer mit der Erkältung erst einmal früh zum Arzt fährt, die Krankschreibung abwartet und dann erst nach dem Kauf der Hustenmedizin in der Apotheke zu Hause zum Telefonhörer greift. "Derartiges Verhalten kann zur Abmahnung führen, im Wiederholungsfall sogar zur Kündigung", warnt der Anwalt. Er rät zumindest Arbeitnehmern, die das Gefühl haben, auf der "Abschussliste" zu stehen, zur Beweisbarkeit des Telefonats einen Dritten anrufen zu lassen, einen Zeugen beizuziehen oder zusätzlich einem Kollegen Bescheid zu sagen. Übrigens: Der Krankenschein muss dann, wenn nicht anders geregelt, am nächsten Tag vorgelegt werden.
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