Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Entgegen der Meinung vieler Angestellter gibt es bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Hierauf weist Rechtsanwalt Yves Girardot von der Rechtsanwälte Girardot·Lörtzing·Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau hin.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zielt im Grundsatz nur darauf ab, Arbeitsplätze zu erhalten. Bei unwirksamer oder unberechtigter Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und das ausstehende Gehalt nachzahlen.
Nur in zwei Fällen ist eine Abfindung gesetzlich vorgesehen. Erstens: Bei einer ausdrücklichen betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmeranbieten, dass er eine bestimmte Abfindung erhält, wenn er nicht gegen die Kündigung klagt (§ 1a KSchG). Zweitens: Wird in einem gerichtlichen Kündigungsschutzprozess festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen. Diesem wird aber nur stattgegeben, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (§ 9 KSchG). Die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit sind jedoch in den seltensten Fällen erfüllt.
Der Arbeitnehmer kann bei Kündigung also in der Regel nicht eine Abfindung einklagen. Sein (fast) einziges Mittel, sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist die Kündigungsschutzklage. Diese ist auf Weiterbeschäftigung gerichtet und muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingehen.
Trotzdem enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung. Stellt vor Gericht heraus, dass die Kündigung unwirksam war, was sehr häufig der Fall ist, muss der Arbeitgeber meist den kompletten Lohn zwischen Kündigung und Entscheidung des Gerichts nachzahlen. Das Risiko ist für den Arbeitgeber hoch; nicht selten dauern Kündigungsschutzprozesse beim Gang durch zwei Instanzen zwei Jahre. Außerdem sind beide Parteien oft nicht gewillt, weiter zusammen zu arbeiten. Diese Umstände führen in vielen Verfahren dazu, dass sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung bereit erklärt und der Arbeitnehmer im Gegenzug die Kündigung akzeptiert. Die Höhe der Abfindung setzen die Gerichte, je nach Prozessrisiko, Beschäftigungsdauer und der Wahrscheinlichkeit, schnell eine neue Arbeit zu finden, mit 1/4 bis 1/2 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr an. Die begünstigt zu versteuernde und sozialabgabenfreie Abfindung wird im Falle einer fristgemäßen Kündigung auch nicht aufs Arbeitslosengeld angerechnet. Rechtsanwalt Girardot rät dringend, für den Kündigungsschutz einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Nur bei kompetenter Beratung können sämtliche Fallstricke und Rechtsvorgaben, die für die Wirksamkeit bestehen, geprüft und der Kündigung entgegen gehalten werden. In jedem Fall ist jedoch die genannte Drei-Wochen-Frist zu beachten.
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Girardot Lörtzing Zocher
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