Lebensversicherung Erbe | Im Todesfall Begünstigte | Pflichtteil | Risikolebensversicherung

Lebensversicherung & Erbe – Im Todesfall Begünstigte (Pflichtteil nicht vergessen)

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.

Die alte Weisheit, man solle lieber "mit warmen Händen" geben, damit nicht später alles ohne Einfluss darauf, wo was landet, den Erben zufließt, hat sicherlich seine Berechtigung. Wer frühzeitig und kontrolliert damit beginnt, sein Hab und Gut auf seine Lieben zu übertragen, kann hierdurch beeinflussen, was aus seinem Eigentum wird und mindert überdies die Steuerlast der potenziellen Erben. Alles, was dem Verstorbenen beim Tod nicht mehr gehört, verringert den Nachlass und damit die Ansprüche von Kindern und Enkeln, auch wenn diese nicht als Erbe eingesetzt werden, also die Ansprüche der gesetzlich Pflichtteilsberechtigten.

Aber Vorsicht! Schenkungen zu Lebzeiten sind nicht ohne Auswirkungen, warnt Rechtsanwalt Yves Girardot von der Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau. Selbst wenn kein Nachlass mehr da ist, weil der Verstorbene zu Lebzeiten alles verschenkt hat, können Pflichtteilsberechtigte den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Sie können den Wert des Geschenkes von dem Beschenkten zurück verlangen, und zwar in bar. Das gilt, soweit zwischen Schenkung und Tod nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Als eine solche Schenkung wird auch gewertet, wenn der Verstorbene eine Lebensversicherung hat und ein Dritter die Versicherungssumme erhält. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, die pflichtteilsberechtigten Verwandten haben jedoch einen Anspruch gegen den Bezugsberechtigten. Über Jahrzehnte wurde darüber gestritten, welcher Wert für die Versicherung hier anzusetzen ist. Unter den Gerichten gab es vielfältige Meinungen: Die einen rechneten alle vom Verstorbenen bisher gezahlten Prämien oder aber nur die in den vergangenen zehn Jahren gezahlten Prämien zusammen, andere Gerichte nahmen die ausbezahlte Versicherungssumme als Wert an. Dies hatte entscheidende Auswirkungen auf die Höhe des Anspruchs gegen den Beschenkten. Der Bundesgerichtshof hat anders entschieden (Urteil vom 28. April 2010, Aktenzeichen IV ZR 73/08): Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich nach dem Wert der Versicherung in der letzten Sekunde vor dem Tod für den Verstorben. Entscheidend ist also, welche Summe der Verstorbene aus der Versicherung erlangen konnte, etwa durch Verkauf der Versicherung (Rückkaufswert oder ggf. ein höherer Veräußerungswert). Rechtsanwalt Girardot ist skeptisch "Ob diese Rechtsprechung für alle Lebensversicherung gelten wird, bliebt abzuwarten." Denn: Bei reinen Risikolebensversicherungen, die keinen Rückkaufswert besitzen, würden die Pflichtteilsberechtigten hiernach leer ausgehen, obwohl im Todesfall eine hohe Summe ausgezahlt wird. Rechtsanwalt Girardot empfiehlt allen Erben und Enterbten - ggf. vor Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist - anwaltlich kompetent ihre Ansprüche prüfen und berechnen zu lassen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.


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