Hinweis: Der Beitrag wurde zuletzt überarbeitet 2019. Prüfen Sie bei Sonderfällen bitte die aktuelle Rechtsprechung
Auch wenn das Mietverhältnis beendet ist, bleiben die Probleme nicht aus. Nicht selten stehen Vermieter vor dem Problem, dass der Mieter die Wohnung bei Vertragsende nicht räumt. Oft wohnt er weiter dort oder lagert noch Möbel in der Wohnung und gibt die Schlüssel nicht zurück.
Rechtsanwalt Yves Girardot von der Rechtsanwälte Girardot·Lörtzing·Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau kennt derartige Fälle aus seiner Praxis. Er vertritt Vermieter und weiß Rat. "Der Vermieter hat natürlich einen Räumungsanspruch." Übergibt der Mieter nicht fristgerecht die Wohnung, kann der Vermieter diesen Anspruch einklagen. Bei entsprechendem Urteil kann die Wohnung dann zwangsweise geräumt werden. Die Kosten werden dem Mieter auferlegt.
Für die Zeit, die der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, hat der Mieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese kann sogar gleichzeitig mit der Räumung in einem Verfahren eingeklagt werden. Ein Anspruch besteht schon dann, wenn der Mieter einige Möbel in der Wohnung zurücklässt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierbei aktuell die Rechte von Vermietern gestärkt. Die an sich recht kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 BGB, die auch für die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gilt, beginnt erst dann zu laufen, wenn der Vermieter die Wohnungsschlüssel und damit die Mietsache zurück erhalten hat (Urteil des BGH vom 12.11.2011, Aktenzeichen VIII ZR 8/11). Eine unterbliebene Schlüsselrückgabe geht damit zu Lasten des Mieters.
Rechtsanwalt Girardot rät Vermietern, sich bei Problemen mit Mietern, die die Wohnung nicht rechtzeitig zurückgeben, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So kann der Vermieter finanzielle und rechtliche Nachteile vermeiden. Mietern wird geraten, die Wohnung fristgemäße zu räumen und die Übergabe zum späteren Nachweis genau zu protokollieren.
Sie haben ein rechtliches Anliegen und möchten wissen, welche Möglichkeiten Sie haben? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihren Fall, erläutern Ihnen die rechtliche Ausgangslage und zeigen Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte auf.
Kontaktieren Sie uns hierfür gerne zu einem Erstgespräch. Für Verbraucher betragen die Kosten für die Erstberatungsstunde maximal 190,00 € netto zzgl. USt. (derzeit 226,10 € brutto).

Rechtsanwälte
Girardot Lörtzing Zocher
Partnerschaftsgesellschaft
Straße des Friedens 1
98693 Ilmenau
Tel. +49 (0) 3677 46 14 12
Fax +49 (0) 3677 46 14 11
kanzlei@recht-gl.de




