Hat der Erblasser Ihnen zu Lebzeiten mitgeteilt, er habe alle Angelegenheiten (angeblich testamentarisch) zu Ihren Gunsten geregelt, dann müssen Sie umgehend das Testament suchen und sicherstellen. Nur mit dem Testament können Sie gegenüber Miterben Ihre Rechte, die über den Ihnen vielleicht zustehenden gesetzlichen Erbteil hinausgehen, geltend machen. Finden Sie ein handschriftliches Testament, müssen Sie dieses beim Nachlassgericht abgeben. Die Vernichtung eines gefundenen Testaments ist gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 des StGB strafbar und damit verknüpft ist sogar dann die Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Wurde ein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben, werden Sie als gesetzlicher Erbe oder als im Testament aufgeführter Erbe hiervon automatisch benachrichtigt, sofern das Gericht vom Todesfall durch das Standesamt informiert wurde. Ist das Testament nicht zu finden und wurde es auch nicht beim Nachlassgericht hinterlegt, so besteht die Möglichkeit, dass es bei Dritten verwahrt wird (Bank, Freunde, Rechtsanwalt). Das kommt allerdings eher selten vor.
Das Nachlassgericht eröffnet alle vorliegenden Testamente in einem Termin. Das Nachlassgericht wird alle im Testament genannten Personen sowie die in Frage kommenden gesetzlichen Erben über den jeweils betreffenden Inhalt des Testaments schriftlich in Kenntnis setzen. Dies ist kein, wie im Fernsehen immer zu sehen, öffentlicher Termin. Zu dieser Eröffnung werden die Erben in der Regel nicht geladen. Das Gericht erstellt ein Eröffnungsprotokoll und versendet es mit Abschriften der letztwilligen Verfügungen an die Erben.
Das Nachlassgericht wird sich an den Erben mit dem nächsten Kontakt zum Verstorbenen wenden, um eine Aufstellung über dessen Vermögen zu bekommen. Er soll dann eine Übersicht über das voraussichtliche Erbe anzufertigen, d. h. ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände aufstellen. Dieses sog. Nachlassverzeichnis sollte die Habenseite enthalten, z. B. Immobilien, wertvolle Gegenstände, Konten, Wertpapiere, Bargeld etc., aber auch Auskunft über die Schulden des Erblassers geben.
Befürchten Sie eine Überschuldung des Nachlasses, so sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt einschalten und sich erkundigen, wie Sie vermeiden können, alle Schulden übernehmen zu müssen. Sie müssen nicht gleich das Erbe ausschlagen, um vor den Schulden des Erblassers verschont zu bleiben. Nicht nur dem Ehegatten des Erblassers stehen hier weitere juristische Mittel zur Verfügung, wie z. B. ein Nachlassinsolvenzverfahren, über die Sie aber am besten die Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher aufklären.
Die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen muss unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde benachrichtigt und Ansprüche auf Witwen- oder Waisenrente geltend gemacht werden. Dies geschieht in der Regel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund/Deutsche Rentenversicherung. Darüber hinaus sollten Sie in den Versicherungsunterlagen des Verstorbenen nachsehen, ob eine Zusatzversicherung, z. B. über den Arbeitgeber, abgeschlossen wurde. War der Verstorbene in einem Versorgungswerk (wie z. B. bei Rechtsanwälten), so müssen Sie sich an dieses wenden.
Versicherungsverträge (Kfz-, Haftpflicht-, Hausratversicherung, Bausparverträge etc.) müssen Sie gegebenenfalls kündigen oder auf sich alleine umschreiben lassen. In der Regel haben Sie hierzu bis sechs Monate nach dem Todesfall Zeit, ein Blick in den Versicherungsschein gibt Ihnen genaue Auskunft über Fristen im Todesfall. Teilweise kann die Weiterführung oder Übernahme des Vertrages jedoch sinnvoll für Sie sein. Dies ist im Einzelfall unter Beiziehung von fachlichem Rat zu überprüfen.
Vereinsmitgliedschaften, Abonnements etc. müssen von Ihnen gekündigt werden, wenn sie nicht mehr notwendig sind. Kündigungen wegen Todesfall sind im Allgemeinen fristlos möglich. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Privatfernsehen, Stadtwerke, Telefon, Mobilfunk und Internet nebst entsprechenden Dienstleistern etc. müssen ab- oder umgemeldet werden. Vergessen Sie nicht, diesbezügliche Daueraufträge zu widerrufen oder neu einzurichten.
Bei Mietverträgen treten Ehegatten, Lebenspartner oder auch andere Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Hausstand unterhielten, automatisch in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis erlischt nur, wenn Sie als Mitbewohner des Verstorbenen binnen eines Monats nach dessen Tod dem Vermieter erklären, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Möchten Sie das Mietverhältnis fortsetzen, der Vermieter jedoch nicht, muss er Ihnen wiederum binnen eines weiteren Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen. Diese Kündigung ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung besteht, den Sie selbst als Mieter veranlasst haben. Hatten Sie gemeinsam mit dem Verstorbenen den Mietvertrag abgeschlossen, so läuft der Mietvertrag automatisch mit Ihnen alleine weiter. Sie haben aber ein Sonderkündigungsrecht und können binnen eines Monats innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Bei mietrechtlichen Problemen empfiehlt es sich, umgehend uns, die Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher, zu konsultieren.
Ein Erbschein ist nicht in allen Fällen erforderlich. Hatte der Erblasser eine notarielle Vollmacht für den Erben erstellt, kann diese zur Abwicklung des Nachlasses ausreichen. Banken zahlen i. d. R. ohne Vorlage des Erbscheins vom Nachlasskonto Beerdigungskosten, Unterhalt an Familienangehörige und Erbschaftsteuer. Hatte der Verstorbene eine Kontovollmacht erteilt, so besteht diese bei entsprechender Regelung über seinen Tod hinaus. Damit kann man auch ohne Erbschein über das Guthaben verfügen.
Gegenüber Banken und Versicherungen sollte zum Nachweis, dass man Erbe geworden ist, die Vorlage einer sog. Abschrift des notariellen Testaments nebst dem Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts ausreichend sein.
Falls Sie einen Erbschein benötigen, muss dieser beim Nachlassgericht beantragt werden. Durch diesen Erbschein weisen Sie sich dann als Erbe bzw. Miterbe gegenüber dem Grundbuchamt, Banken oder Versicherungen aus. Die Kosten des Erbscheins bemessen sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses unter Abzug von Schulden. Dazu ist wiederum das Nachlassverzeichnis ausschlaggebend
Besteht die Gefahr, dass ein Ihrer Meinung nach unrichtiger Erbschein ausgestellt wird, sollten Sie dringend den anwaltlichen Rat von den Rechtsanwälten Girardot Lörtzing in Anspruch nehmen.
Grundbuchämter tragen den oder die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei als neue Eigentümer ins Grundbuch ein. Von diesem Vorteil sollten Sie unbedingt Gebrauch machen und den Gang zum Grundbuchamt nicht auf die lange Bank schieben. Sie benötigen hierzu einen Erbschein, bzw., falls vorhanden, das notarielle Testament des Erblassers, nebst dem Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts.
Dem Finanzamt gegenüber müssen Sie als Erbe eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Dazu werden Sie in der Regel vom Finanzamt aufgefordert.
Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) geht das Vermögen als Ganzes auf den/die Erben über. Verteilt sich ein Nachlass auf mehrere (Mit-)Erben, entsteht automatisch kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft zwischen den Miterben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses. Das ist aber ein Thema für sich.
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