Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
Wenn ein naher Angehöriger stirbt, überwiegt meist die Trauer. Doch die Erben unterliegen gleichzeitig rechtlich erheblichen Pflichten, zum Beispiel gegenüber dem Nachlassgericht oder aber möglichen Pflichtteilsberechtigten. "Hier werden häufig Fehler gemacht, die sowohl auf Seiten der Erben aber auch des Pflichtteilsberechtigten sich finanziell beträchtlich auswirken können", weiß Rechtsanwalt Yves Girardot von der Kanzlei Girardot Lörtzing Zocher in Ilmenau. "Solche Sachen gehören unbedingt in die Hand von Profis."
Pflichtteilsberechtigte sind nahe Angehörige, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe sein würden, aber durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen sind. Das können der Ehegatte, Kinder oder Enkelkinder aber auch Eltern des Verstorbenen sein. Sie sind zwar dann nicht Erbe, können aber per Gesetz einen von der Erbschaft abhängigen Geldbetrag von den Erben verlangen.
Erben sind gesetzlich verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten, aber auch jedem, bei dem der Verstorbene Schulden hatte, auf Verlangen ein sog. Nachlassverzeichnis zu erstellen. Darin müssen sie alle Besitztümer und das Vermögen des Verstorbenen, aber auch dessen Schulden auflisten. Der Pflichtteilsberechtigte ist dabei sogar berechtigt, bei der Aufnahme des Verzeichnisses dabei zu sein oder zu fordern, dass ein Notar das Verzeichnis erstellt. Fehlen ausreichend Anhaltspunkte für den Wert der zurückgelassenen Gegenstände, kann der Pflichtteilsberechtigte auch fordern, dass der Wert durch einen Sachverständigen per Gutachten ermittelt wird.
Die richtige Erstellung des Nachlassverzeichnisses soll nicht nur die Rechte des Pflichtteilsberechtigten sichern, sie ist gleichsam auch für die Erben wichtig. Grundsätzlich haftet nämlich der Erbe für alle Schulden des Verstorbenen auch mit seinem Vermögen. Mit dem Nachlassverzeichnis kann er unter Umständen erreichen, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird und sein Vermögen außen vor bleibt.
Die korrekte Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist komplex. "Hier kann der Erbe über viele Fallstricke stolpern", weiß Rechtsanwalt Girardot aus Erfahrung. Zum einen sind beispielsweise bestimmte Vermögensgüter nach dem Gesetz nicht zu berücksichtigen, zum anderen sind auch Erbfallschulden, das sind etwa die Kosten der Bestattung, mit in das Verzeichnis aufzunehmen.
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