Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht: Was muss der Erbe offenlegen?
Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass häufig nicht. Ohne Auskunft lässt sich der Pflichtteil aber nicht zuverlässig berechnen. Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft erfolgt regelmäßig durch ein Nachlassverzeichnis. Grundlage ist § 2314 Abs. 1 BGB. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte außerdem verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.
Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht dient der Berechnung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Es ist nicht dasselbe wie ein Verzeichnis, das etwa gegenüber dem Nachlassgericht, einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens eine Rolle spielen kann. Für Pflichtteilsansprüche gelten eigene Anforderungen, weil der Pflichtteilsberechtigte gerade nicht Erbe ist und den Nachlass regelmäßig nicht selbst überblicken kann.
Wann besteht ein Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis?
Der Anspruch besteht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe geworden ist. Typische Fälle sind Kinder, Ehegatten oder Eltern des Erblassers, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Der Erbe muss dann nicht nur allgemein mitteilen, was ungefähr vorhanden war. Er muss den Nachlass geordnet und nachvollziehbar darstellen. Maßgeblich ist der Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, also zum Todestag. Dies folgt aus § 2311 Abs. 1 BGB. Soweit der Wert erforderlich ist, ist er nach § 2311 Abs. 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln.
Was gehört in das Nachlassverzeichnis?
In das Nachlassverzeichnis gehören zunächst alle positiven Nachlasswerte. Dazu zählen insbesondere Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Depots, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen, werthaltiger Hausrat, Forderungen des Erblassers, Steuererstattungsansprüche und sonstige Vermögenswerte.
Ebenso müssen die Nachlassverbindlichkeiten aufgenommen werden. Dazu gehören Darlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden, Kosten der Bestattung, Kosten der Nachlassregelung und sonstige Verbindlichkeiten, die den Nachlasswert mindern können. Der Pflichtteil berechnet sich nicht aus dem Bruttonachlass, sondern aus dem pflichtteilsrechtlich maßgeblichen Reinnachlass.
Besonders wichtig sind lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Sie gehören zwar nicht mehr zum tatsächlich vorhandenen Nachlass, können aber für Pflichtteilsergänzungsansprüche erheblich sein. Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung verlangen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat und sich der Pflichtteil bei Hinzurechnung des verschenkten Gegenstands erhöhen würde.
Deshalb sollten im Nachlassverzeichnis auch pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen aufgeführt werden. Dazu gehören vor allem Grundstücksübertragungen, größere Geldgeschenke, Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, Schenkungen unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt, unentgeltliche oder teilunentgeltliche Vermögensübertragungen an Angehörige sowie ungewöhnliche Vermögensverschiebungen vor dem Erbfall.
Bei Schenkungen sind Datum, Empfänger, Gegenstand, Wert, etwaige Gegenleistungen und vorbehaltene Rechte anzugeben. Gerade bei Immobilien genügt die pauschale Angabe „Haus wurde übertragen“ regelmäßig nicht. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Grundstück, zum Übertragungsvertrag, zu vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnrecht und zur wirtschaftlichen Bewertung.
Müssen Belege beigefügt werden?
Der Anspruch aus § 2314 BGB ist in erster Linie ein Anspruch auf geordnete Auskunft. Er ist nicht automatisch ein umfassender Anspruch auf Übersendung sämtlicher Belege. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher grundsätzlich nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Erbe ihm alle Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge oder Steuerunterlagen in Kopie überlässt.
Das bedeutet aber nicht, dass Belege praktisch bedeutungslos sind. Der Erbe muss seine Angaben sorgfältig ermitteln. Er muss vorhandene Unterlagen auswerten, etwa Kontoauszüge, Depotauszüge, Grundbuchunterlagen, Darlehensunterlagen, Rechnungen, Steuerbescheide, Versicherungsunterlagen und Verträge. Die Ergebnisse dieser Auswertung müssen im Nachlassverzeichnis nachvollziehbar mitgeteilt werden.
Zentrale Beleggrundlagen sollten im Verzeichnis benannt werden. Bei Bankguthaben ist etwa der Kontoauszug oder die Bankbestätigung zum Todestag wichtig. Bei Immobilien sollten Grundbuchauszüge, Darlehensvaluten und Bewertungsunterlagen berücksichtigt werden. Bei Schenkungen sind Übertragungsverträge, Kontoauszüge oder Grundbuchunterlagen regelmäßig wesentlich.
Welche Arten von Nachlassverzeichnissen gibt es?
Im Pflichtteilsrecht ist zunächst das privatschriftliche Nachlassverzeichnis zu unterscheiden. Dieses erstellt der Erbe selbst. Es muss geordnet, vollständig und nachvollziehbar sein. Ein solches Verzeichnis kann bei überschaubarem Nachlass ausreichen, wenn keine besonderen Zweifel an den Angaben des Erben bestehen.
Daneben gibt es das notarielle Nachlassverzeichnis. Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 Abs. 1 BGB verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht nur ein privates Verzeichnis mit notarieller Unterschrift. Der Notar muss den Nachlass eigenständig aufnehmen und darf die Angaben des Erben nicht lediglich ungeprüft übernehmen. Der BGH verlangt, dass der Notar diejenigen Nachforschungen anstellt, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Dies hat der BGH unter anderem mit Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19 – hervorgehoben.
Der Erbe bleibt dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Der Notar ist regelmäßig auf die Informationen und Unterlagen des Erben angewiesen. Der Umfang der Mitwirkung richtet sich nach dem, was für eine ordnungsgemäße Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich ist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17 – klargestellt.
Die Ermittlungspflicht des Notars ist allerdings nicht grenzenlos. Der Notar entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welche Erkenntnisquellen er nutzt. Der BGH hat dies mit Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23 – ausdrücklich betont.
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