Schönheitsreparaturen beim Auszug | Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher Ilmenau
Muss der Mieter renovieren? Aktuelle BGH-Urteile zu Schönheitsreparaturen bei Auszug. Wir prüfen Ihren Mietvertrag und sagen, was wirklich fällig ist.
Schönheitsreparaturen beim Auszug | Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher Ilmenau
Muss der Mieter renovieren? Aktuelle BGH-Urteile zu Schönheitsreparaturen bei Auszug. Wir prüfen Ihren Mietvertrag und sagen, was wirklich fällig ist.
Schönheitsreparaturen beim Auszug – was aktuell gilt
Ob Sie beim Auszug renovieren müssen, hängt vor allem davon ab, in welchem Zustand Sie die Wohnung übernommen haben und welche Klausel Ihr Mietvertrag enthält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit 2015 viele formularmäßige Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt und 2020 sowie 2024 wichtige Punkte ergänzt. Deshalb lohnt sich bei Streit mit dem Vermieter oft eine kurze rechtliche Prüfung.
1. Grundsatz: Instandhaltung ist Sache des Vermieters
Nach § 535 BGB muss grundsätzlich der Vermieter die Wohnung in einem ordentlichen Zustand halten. Diese Pflicht kann im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden, aber nur mit wirksamen und ausgewogenen Klauseln. Unwirksame Klauseln müssen Sie nicht erfüllen.
2. Wohnung unrenoviert übernommen
Wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert oder deutlich abgenutzt war, ist eine formularmäßige Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in aller Regel unwirksam (BGH 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Beim Auszug müssen Sie dann nicht „schöner“ zurückgeben, als Sie die Wohnung erhalten haben. Wichtig ist, dass Sie den Zustand bei Einzug nachweisen können – z.B. durch Übergabeprotokoll oder Fotos.
3. Renovierungsanspruch gegen den Vermieter – aber mit Kostenbeteiligung
Sind die Klauseln unwirksam und ist die Wohnung inzwischen stark abgewohnt, kann der Mieter eine Renovierung durch den Vermieter verlangen. Der BGH hat 2020 entschieden, dass sich der Mieter daran aber in angemessenem Umfang beteiligen muss (BGH 08.07.2020 – VIII ZR 163/18).
4. Quotenabgeltung nur individuell wirksam
Formulare mit starren „Quoten“ am Ende des Mietverhältnisses sind weiterhin unwirksam. Der BGH hat 2024 aber klargestellt, dass eine individuell ausgehandelte Quotenabgeltung möglich bleibt. Das muss erkennbar ausgehandelt worden sein; ein bloß vorformulierter Satz reicht nicht (BGH 06.03.2024 – VIII ZR 79/22). Girardot, Lörtzing & Zocher
5. Wann sollten Sie den Mietvertrag prüfen lassen?
– Vermieter verlangt vollständige Endrenovierung trotz unrenoviert übernommener Wohnung
– Mietvertrag enthält starre Fristen („alle 3 Jahre Küche/Bad …“)
– es ist eine Abgeltungs- oder Farbwahlklausel vereinbart
– Beteiligung an Renovierung des Vormieters
In diesen Fällen entscheiden oft kleine Formulierungen über „renovieren“ oder „nicht renovieren“.








