Urlaubsabgeltung berechnen: Mit diesem Online-Rechner erhalten Sie eine erste Brutto-Orientierung, welchen Betrag der Arbeitgeber für offene Urlaubstage zahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Berechnung orientiert sich grundsätzlich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt außer Ansatz (§ 11 BUrlG).
Für die Berechnung benötigen Sie insbesondere die Bruttovergütung aus dem maßgeblichen Referenzzeitraum, die Anzahl der offenen Urlaubstage und das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses.
Das Ergebnis ist eine überschlägige Brutto-Orientierung. Der Rechner ersetzt keine Prüfung von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Ausschlussfristen, variablen Entgeltbestandteilen, Krankheit, Teilzeitbesonderheiten oder der konkreten Lohnabrechnung.
Urlaubsabgeltung kommt in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und noch offener Urlaub besteht, der nicht mehr genommen werden kann. Das betrifft insbesondere Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende oder sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, ist Urlaub grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. Eine Auszahlung während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig nicht vorgesehen.
Für eine belastbare Berechnung sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
Auch wenn rechnerisch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, können arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen eine Rolle spielen. In vielen Arbeitsverträgen müssen Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte daher nicht nur die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet werden. Es sollte auch geprüft werden, bis wann der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden muss.
Wenn der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung nicht zahlt oder die Berechnung unklar ist, prüfen wir Anspruch, Höhe und mögliche Ausschlussfristen. Bitte halten Sie dafür den Arbeitsvertrag, die letzten drei Entgeltabrechnungen, die Zahl der offenen Urlaubstage und das Beendigungsdatum bereit.
Der Rechner ermittelt aus dem Referenzzeitraum einen Wochenverdienst und daraus einen Tagesverdienst. Dieser Tagesverdienst wird mit den ausstehenden Urlaubstagen multipliziert. Das Ergebnis wird als Bruttobetrag ausgegeben.
Der Rechner ermittelt den Urlaubsabgeltungsbetrag brutto auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes. Maßgeblich ist hierfür grundsätzlich der Verdienst der letzten 13 Wochen. Aus den im Rechner vorhandenen Eingaben wird ein durchschnittlicher Wochen- und Tagesverdienst abgeleitet; dieser wird mit den offenen Urlaubstagen multipliziert.
Maßgeblich sind die regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Der Samstag ist ein Werktag; daher muss in der Auswahl auch eine 6-Tage-Woche möglich sein. Überstundenvergütung ist bei der Durchschnittsbildung nicht anzusetzen (§ 11 BUrlG).
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geht gem. § 3 BUrlG von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche aus. Bei geringerem Arbeitsumfang (Teilzeit, Minijob) erfolgt eine Rückrechnung wie folgt:
5 Tage/Woche: (5 × 24 / 6) = 20 Urlaubstage
4 Tage/Woche: (4 × 24 / 6) = 16 Urlaubstage
3 Tage/Woche: (3 × 24 / 6) = 12 Urlaubstage
2 Tage/Woche: (2 × 24 / 6) = 8 Urlaubstage
1 Tag/Woche: (1 × 24 / 6) = 4 Urlaubstage
Wann entsteht Urlaubsabgeltung? – Wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Brutto oder netto? – Der Rechner gibt den Bruttobetrag aus. Abzüge ergeben sich erst in der Lohnabrechnung.
Warum 13 Wochen? – Die Durchschnittsberechnung knüpft an den Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen an; Überstundenvergütung bleibt außer Ansatz (§ 11 BUrlG).
Was ist mit Teilzeit? – Entscheidend ist die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche.
Was tun bei Streit über die Abrechnung? – Lassen Sie die Berechnungsgrundlagen schriftlich erläutern und prüfen Sie die Abrechnung; wir übernehmen Prüfung und Durchsetzung.
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