Viele Angehörige gehen davon aus, dass ein Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters automatisch endet. Das ist regelmäßig falsch. Entscheidend ist, wer in den Vertrag eintritt, wer für Zahlungen haftet und welche Fristen jetzt laufen.
Stand: 01.01.2026
Nein. Stirbt ein Mieter, läuft das Mietverhältnis grundsätzlich weiter. Nur die Person auf Mieterseite kann wechseln. Das Gesetz regelt, wer automatisch eintritt und wann stattdessen die Erben Vertragspartner werden.
Hier ist zu unterscheiden:
Hat der Mieter mit einem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, tritt dieser grundsätzlich automatisch in den Mietvertrag ein. Wenn kein Ehegatte/Lebenspartner eintritt, können – je nach Konstellation – auch Kinder, andere Familienangehörige oder Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, eintreten.
Wichtig: Eingetretene Personen können dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Waren mehrere Personen gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Tritt niemand nach den Regeln oben ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Damit „erbt“ man praktisch auch den Mietvertrag – einschließlich der Pflichten daraus.
Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten überrascht:
Praxistipp: Wer unsicher ist, sollte nicht „einfach handeln“, sondern zuerst klären (lassen), ob ein Eintritt vorliegt und ob die Erbschaft überhaupt angenommen werden soll.
Nach dem Todesfall laufen häufig kurze Fristen, die man nicht „liegen lassen“ sollte.
Treten beim Tod des Mieters keine Personen in das Mietverhältnis ein, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall können Erbe und Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
Überlebende Mitmieter können ebenfalls innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
Tritt jemand in den Mietvertrag ein, ist die Lage anders: Der Vermieter kann nicht allein wegen des Todesfalls kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht – insbesondere dann, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (und der Vermieter den Eintritt als endgültig kennt).
Merksatz: Im Todesfall sind fast immer zwei Fragen entscheidend:
Angehörige wollen häufig „schnell die Wohnung räumen“. Das kann rechtlich riskant sein.
Wer Erbe ist, haftet grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten – dazu können auch Mietforderungen gehören. Eine Haftung lässt sich in vielen Fällen nur vermeiden, wenn die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen wird. Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung als Erbe.
Achtung, Praxisfalle („schlüssiges Verhalten“): Bestimmte Handlungen können später als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden. Bei unklarer oder überschuldeter Nachlasslage sollte man daher vor umfangreichen Räumungs- oder Verwertungsmaßnahmen die erbrechtliche Haftung klären.
Genau hier entstehen typische Blockaden: Der Vermieter muss kündigen und die Wohnung zurückerhalten – weiß aber nicht, wem er wirksam kündigen oder wen er auf Räumung in Anspruch nehmen soll.
In solchen Fällen kommt eine Nachlasspflegschaft in Betracht. Der Vermieter kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen. Dadurch gibt es einen handlungsfähigen Ansprechpartner für den Nachlass bzw. unbekannte Erben. Über den Nachlasspfleger kann der Vermieter insbesondere:
Spätestens dann, wenn Mietrückstände bestehen, unklar ist, ob jemand in den Vertrag eingetreten ist, die Erbschaft „problematisch“ wirkt (Schulden) oder der Vermieter niemanden greifbar hat, sollte frühzeitig geprüft werden, wie Kündigung, Räumung, Haftung und Fristen rechtssicher gesteuert werden.
Sie sind betroffen? Wir prüfen die Konstellation zügig, klären die Haftung und setzen die notwendigen Schritte gegenüber Vermieter, Nachlassgericht und (falls erforderlich) Nachlasspfleger um.
Sie haben ein rechtliches Anliegen und möchten wissen, welche Möglichkeiten Sie haben? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihren Fall, erläutern Ihnen die rechtliche Ausgangslage und zeigen Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte auf.
Kontaktieren Sie uns hierfür gerne zu einem Erstgespräch. Für Verbraucher betragen die Kosten für die Erstberatungsstunde maximal 190,00 € netto zzgl. USt. (derzeit 226,10 € brutto).

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