Der Zugewinnausgleich ist der Vermögensausgleich zwischen Ehegatten, wenn eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet. Er wird vor allem bei Scheidung wichtig, kann aber auch beim Tod eines Ehegatten eine Rolle spielen.
Ausgeglichen wird nicht das gesamte Vermögen der Ehegatten. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Ehegatte während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat. Derjenige, der weniger Zugewinn erzielt hat, kann grundsätzlich die Hälfte der Differenz verlangen.
Wichtig ist: Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass während der Ehe automatisch alles beiden gemeinsam gehört. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst am Ende des Güterstands wird rechnerisch geprüft, ob ein Ausgleichsanspruch besteht.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehegatten, wenn kein Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft geschlossen wurde. Sie beginnt regelmäßig mit der Eheschließung.
Nach § 1363 BGB bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Das gilt sowohl für Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe hatte, als auch für Vermögen, das er während der Ehe erwirbt.
Der Begriff Zugewinngemeinschaft ist deshalb missverständlich. Er bedeutet nicht, dass während der Ehe automatisch gemeinsames Eigentum entsteht. Ein Bankkonto, ein Grundstück, ein Depot, ein Unternehmen oder ein Fahrzeug gehört weiterhin dem Ehegatten, der rechtlich Eigentümer oder Inhaber ist.
Der Ausgleich erfolgt erst, wenn der Güterstand endet. In der Praxis geschieht dies vor allem durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten.
Der Zugewinnausgleich wird insbesondere relevant bei:
Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch im Scheidungsverfahren berechnet. Das Familiengericht befasst sich damit nur, wenn ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag stellt oder die Ehegatten eine Vereinbarung treffen.
Der Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Formel:
Zugewinn = Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen
Danach werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung zu.
Ausgleichsforderung = Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten
Ehegatte A hatte bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 20.000,00 €. Zum maßgeblichen Stichtag beträgt sein Endvermögen 140.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt daher 120.000,00 €.
Ehegatte B hatte bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 10.000,00 €. Zum maßgeblichen Stichtag beträgt sein Endvermögen 50.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt daher 40.000,00 €.
Die Differenz der Zugewinne beträgt 80.000,00 €. Davon ist grundsätzlich die Hälfte auszugleichen. Ehegatte B kann daher einen Zugewinnausgleich in Höhe von 40.000,00 € verlangen.
Das Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehörte. In der Regel ist dies der Tag der standesamtlichen Eheschließung.
Zum Anfangsvermögen können insbesondere gehören:
Auch ein negatives Anfangsvermögen ist möglich. Das ist der Fall, wenn bei Beginn der Ehe die Schulden höher waren als die vorhandenen Vermögenswerte.
Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden im Zugewinnausgleich besonders behandelt. Sie werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten hinzugerechnet.
Der Grund ist einfach: Eine Erbschaft oder Schenkung soll nicht allein deshalb hälftig ausgeglichen werden, weil sie während der Ehe angefallen ist. Der andere Ehegatte soll aber an Wertsteigerungen beteiligt werden können, die während der Ehe eingetreten sind.
Beispiel: Ein Ehegatte erbt während der Ehe ein Grundstück. Der Wert dieses Grundstücks wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Steigt der Wert bis zum maßgeblichen Stichtag, kann diese Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.
Gerade bei Erbschaften, Immobiliengeschenken, lebzeitigen Übertragungen der Eltern oder größeren Geldzuwendungen sollte genau geprüft werden, welcher Wert anzusetzen ist und welche Nachweise vorhanden sind.
Das Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört. Bei Scheidung gilt für die Berechnung jedoch nicht erst der Tag der Rechtskraft der Scheidung, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Zum Endvermögen gehören grundsätzlich alle Vermögenswerte, insbesondere:
Schulden werden abgezogen. Dazu gehören zum Beispiel Darlehen, Steuerschulden, private Verbindlichkeiten oder sonstige offene Forderungen. Verbindlichkeiten können auch über die Höhe des vorhandenen Vermögens hinaus berücksichtigt werden.
Für das Anfangsvermögen ist regelmäßig der Beginn des Güterstands maßgeblich, also meist der Tag der Eheschließung.
Für das Endvermögen kommt es bei Scheidung nach § 1384 BGB auf den Zeitpunkt an, in dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Dieser Zeitpunkt wird als Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bezeichnet.
Der Zeitpunkt der Trennung ist daneben praktisch wichtig. Nach § 1379 BGB kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Das hilft, spätere Vermögensverschiebungen zu erkennen.
Immobilien sind einer der häufigsten Streitpunkte beim Zugewinnausgleich. Entscheidend ist zunächst, wem die Immobilie gehört. Steht nur ein Ehegatte im Grundbuch, ist grundsätzlich auch nur dieser Ehegatte Eigentümer. Stehen beide Ehegatten im Grundbuch, sind beide nach ihren Anteilen beteiligt.
Für den Zugewinnausgleich ist der Wert der Immobilie am maßgeblichen Stichtag zu bestimmen. Gleichzeitig sind darauf lastende Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten abzuziehen.
Typische Fragen sind:
Bei Immobilien ist häufig eine belastbare Wertermittlung erforderlich. Reine Schätzungen führen in der Praxis oft zu Streit.
Ist ein Ehegatte Unternehmer, selbständig tätig oder an einer Gesellschaft beteiligt, kann der Unternehmenswert in den Zugewinnausgleich fallen. Das gilt auch für eine freiberufliche Praxis oder einen Gewerbebetrieb.
Die Bewertung ist regelmäßig komplex. Zu prüfen sind unter anderem Ertragslage, Substanzwert, Verbindlichkeiten, stille Reserven, Abhängigkeit vom Inhaber und Verwertbarkeit des Unternehmens.
Nicht jeder rechnerische Unternehmenswert ist ohne Weiteres als frei verfügbares Vermögen vorhanden. Deshalb sollte in solchen Fällen frühzeitig geprüft werden, welche Unterlagen erforderlich sind und ob eine sachverständige Bewertung sinnvoll ist.
Schulden werden sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen berücksichtigt. Sie können den Zugewinn erheblich beeinflussen.
War ein Ehegatte bei Eheschließung verschuldet und ist er am Ende der Ehe schuldenfrei, kann auch dadurch ein Zugewinn entstanden sein. Umgekehrt kann ein Ehegatte mit hohen Schulden am Stichtag einen geringeren oder keinen Zugewinn erzielt haben.
Wichtig ist, Schulden konkret nachzuweisen. Dazu gehören Darlehensverträge, Kontoauszüge, Saldenbestätigungen, Steuerbescheide, Forderungsschreiben und sonstige Belege.
Ein Ehegatte darf sein Vermögen nicht gezielt vermindern, um den Zugewinnausgleich des anderen zu verkürzen. Problematisch können insbesondere größere Schenkungen, Vermögensverschwendung oder Vermögensverschiebungen mit Benachteiligungsabsicht sein.
Solche Vermögensminderungen können dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch illoyales Verhalten benachteiligt wird.
In der Praxis ist hier die Beweisbarkeit entscheidend. Deshalb sollten ungewöhnliche Abhebungen, Überweisungen, Bargeldbewegungen oder Vermögensübertragungen nach der Trennung frühzeitig dokumentiert werden.
Ohne Auskunft lässt sich der Zugewinnausgleich häufig nicht zuverlässig berechnen. Jeder Ehegatte kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft über das Vermögen verlangen. Auf Anforderung sind auch Belege vorzulegen.
Erforderlich sind regelmäßig Angaben und Nachweise zu:
Bei fehlender oder unvollständiger Auskunft kann eine stufenweise Geltendmachung sinnvoll sein: zunächst Auskunft, danach Wertermittlung und anschließend Zahlung.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der ausgleichsberechtigte Ehegatte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.
Bei Scheidung entsteht die Ausgleichsforderung regelmäßig mit Beendigung des Güterstands, also mit Rechtskraft der Scheidung. Wegen der Einzelheiten des Fristbeginns und möglicher Hemmungstatbestände sollte die Verjährung immer konkret geprüft werden.
Wer den Zugewinnausgleich erst nach der Scheidung prüfen lässt, sollte daher keine Zeit verlieren.
Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, wird der Zugewinn häufig erbrechtlich pauschal berücksichtigt. Nach § 1371 BGB erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich um ein Viertel.
Das bedeutet nicht, dass in jedem Erbfall eine einfache Lösung vorliegt. Je nach Testament, Erbquote, Ausschlagung, Pflichtteilsrecht oder Zusammensetzung des Nachlasses kann eine genaue Prüfung erforderlich sein.
Gerade bei Patchwork-Konstellationen, enterbtem Ehegatten, Ausschlagung oder erheblichen Vermögensunterschieden sollte der Zusammenhang zwischen Erbrecht und Zugewinnausgleich gesondert geprüft werden.
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auf unserer Seite Erbrecht.
Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend gerichtlich entschieden werden. Häufig ist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll, wenn beide Seiten ihre Vermögenswerte offenlegen und die Bewertung nachvollziehbar ist.
In Betracht kommt insbesondere eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin können Ehegatten den Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat, Immobilien, Darlehen und weitere Folgesachen einheitlich regeln. Je nach Inhalt und Zeitpunkt kann eine notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung erforderlich sein.
Eine vorschnelle Vereinbarung ohne vollständige Vermögensauskunft kann erhebliche Nachteile haben. Vor einer Unterschrift sollte daher geprüft werden, ob alle maßgeblichen Werte bekannt und zutreffend angesetzt sind.
Anwaltliche Beratung ist besonders sinnvoll, wenn Immobilien, Erbschaften, Schenkungen, Unternehmen, erhebliche Schulden oder unklare Vermögensbewegungen betroffen sind. Gleiches gilt, wenn die Gegenseite keine vollständige Auskunft erteilt oder bereits eine Vereinbarung vorlegt.
Die Kanzlei Girardot, Lörtzing & Zocher PartG in Ilmenau berät im Familienrecht unter anderem zu Scheidung, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich. Ziel ist zunächst eine nachvollziehbare Berechnung. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist oder ein gerichtlicher Antrag erforderlich wird.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Familienrecht. Bei konkretem Beratungsbedarf können Sie über die Seite Kontakt einen Termin anfragen.
Nein. Entscheidend ist zunächst, wer im Grundbuch steht. Der Zugewinnausgleich begründet nicht automatisch Miteigentum. Der Wert einer Immobilie kann aber bei der Berechnung des Zugewinns eine erhebliche Rolle spielen.
Eine Erbschaft wird grundsätzlich privilegiert behandelt und dem Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten zugerechnet. Wertsteigerungen während der Ehe können aber ausgleichspflichtig sein.
Schulden werden bei Anfangsvermögen und Endvermögen berücksichtigt. Sie können den Zugewinn erhöhen oder verringern. Entscheidend sind Höhe, Stichtag und Nachweisbarkeit der Verbindlichkeiten.
Nein. Das Familiengericht berechnet den Zugewinnausgleich nicht automatisch. Ein gerichtlicher Antrag ist nur erforderlich, wenn keine Einigung erzielt wird und ein Ehegatte den Anspruch gerichtlich geltend macht.
Ja, grundsätzlich kann der Anspruch auch nach Rechtskraft der Scheidung noch geltend gemacht werden. Es gelten aber Verjährungsfristen. Deshalb sollte die Prüfung nicht aufgeschoben werden.
Unternehmen, Beteiligungen, Praxen und Gewerbebetriebe können in den Zugewinnausgleich fallen. Die Bewertung ist häufig schwierig und sollte anhand geeigneter Unterlagen oder eines Gutachtens geprüft werden.
Dann kann zunächst Auskunft verlangt werden. Reicht die Auskunft nicht aus, kommen weitere rechtliche Schritte bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung in Betracht.
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