Gesetzliche Erbfolge | Pflichtteil berechnen | ohne Testament | Ehegatte | Geschwister

Gesetzliche Erbfolge (ohne Testament) » Pflichtteil berechnen für Ehegatte, Geschwister & Co.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.

Stirbt ein Ehegatte, so steht dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zu, das er jedoch in verschiedenen Alternativen ausüben kann. Die Wahl will wohl überlegt sein. Sofern der verstorbene Ehemann kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die meisten Ehepaare haben keine Ehevertrag geschlossen und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier kann der überlebende Ehegatte im Erbfall zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung wählen. Durch die Wahl können finanziell große Unterschiede entstehen, weiß Rechtsanwalt Yves Girardot aus Ilmenau.

Bei der erbrechtlichen Lösung nimmt der Ehegatte die ihm Kraft Gesetzes angefallene Erbschaft an. Abhängig von den übrigen überlebenden Verwandten erhält der Ehegatte laut § 1931 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entweder ¼ oder die Hälfte des Nachlasses. Sofern der verstorbene Ehegatte Abkömmlinge, also Kinder hat, steht dem überlebenden Ehegatten zunächst ¼ zu. Aufgrund der Zugewinngemeinschaft wird dieser gesetzliche Erbteil um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Der Zugewinn wird also nicht tatsächlich ausgerechnet sondern der Erbanteil pauschal um ¼ erhöht. Das gilt auch dann, wenn ein Vermögenszugewinn während der Ehezeit nicht erzielt wurde. Wenn der Zugewinn gering ist, ist die erbrechtliche Lösung stets zu bevorzugen.

Etwas anderes gilt, wenn während der Ehe seitens des verstorbenen Ehegatten ein hohes Vermögen erwirtschaftet wurde. Dann bietet es sich an, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen (güterrechtliche Lösung). Grundsätzlich führt die Ausschlagung der Erbschaft zum Verlust des Pflichtteils. Der Gesetzgeber räumt aber dem Ehegatten, der beim Erbfall in Zugewinngemeinschaft lebte, in § 1371 Absatz 3 BGB die Möglichkeit ein, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen und zwei Forderungen gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten – meistens die Kinder - geltend zu machen. Dann kann er nämlich zum einen den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Das ist die Hälfte des von dem Verstorbenen während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses. Zum anderen kann er den sog. kleinen Pflichtteil fordern, seinen gesetzlichen Mindestanteil an der Erbschaft. Bei Vorhandensein von Abkömmlingen beträgt der kleine Pflichtteil 1/8 der Erbschaft. Die konkrete Zugewinnausgleichsforderung wird bei der Pflichtteilsberechnung allerdings vorab vom Nachlass als Verbindlichkeit abgezogen. Es ist zu berücksichtigen, dass bei dieser güterrechtlichen Lösung der Ehegatte nicht unmittelbar dinglich am Nachlass berechtigt ist und er seinen Zugewinnausgleichsanspruch konkret darlegen und beweisen und sich u. U. Vorausempfänge nach § 1380 BGB anrechnen lassen muss.

Selbst wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, kann er gleichfalls wählen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt und sich für die güterrechtliche Lösung entscheidet. Wurde er beispielsweise durch Testament eingesetzt und ist dabei aber der ihm testamentarisch zugewandte Erbteil oder das Vermächtnis geringer als der Wert des großen Pflichtteils, kann er nach §§ 2305, 2307 BGB die Aufstockung der Zuwendung bis zur Höhe des Pflichtteils verlangen. Ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht daneben aber nicht.

Rechtsanwalt Girardot gibt zu Bedenken: Im Rahmen der erbrechtlichen Wahlmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten muss innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist der Nachlass und der Zugewinn beider Ehegatten recherchiert und die Beweismöglichkeiten der unterschiedlichen Forderungen geprüft werden. Erst dann kann sinnvoll abgeschätzt werden, welche der unterschiedlichen Möglichkeiten für den überlebenden Ehegatten die günstigste Alternative ist. Für die schwierigen Bewertung und zügige Entscheidung ist der versierte und erfahrene Rat eines Rechtsanwalts deshalb oftmals mehr als sinnvoll.


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