Ehegattenwahlrecht im Erbfall: Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Zugewinngemeinschaft: Wann Annahme oder Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll ist

1. Ausgangspunkt: Gesetzliches Ehegattenerbrecht

Fehlt ein wirksames Testament oder ein Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben Kindern grundsätzlich zu 1/4. Neben Verwandten der zweiten Ordnung, also insbesondere Eltern oder Geschwistern des Erblassers, oder neben Großeltern erbt der Ehegatte grundsätzlich zu 1/2.

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel. Der konkrete Zugewinn wird in dieser Variante nicht berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.

Typische Quoten bei Zugewinngemeinschaft:

  • neben Kindern: regelmäßig 1/2
  • neben Eltern oder Geschwistern: regelmäßig 3/4

Diese pauschale Lösung ist einfach, aber nicht immer wirtschaftlich optimal. Gerade bei größeren Vermögensunterschieden zwischen den Ehegatten muss geprüft werden, ob eine Ausschlagung mit anschließendem Zugewinnausgleich günstiger sein kann.

2. Erbrechtliche Lösung: Erbschaft annehmen

Bei der erbrechtlichen Lösung nimmt der Ehegatte die Erbschaft an. Er wird Erbe und ist damit unmittelbar am Nachlass beteiligt. Der Zugewinnausgleich wird nicht konkret berechnet, sondern pauschal durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils berücksichtigt.

Diese Lösung kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschaubar ist, keine großen Vermögensverschiebungen während der Ehe stattgefunden haben oder die konkrete Berechnung des Zugewinns schwierig wäre. Auch wenn der Ehegatte an einzelnen Nachlassgegenständen beteiligt bleiben möchte, kann die Annahme der Erbschaft naheliegen.

Vorteile der Annahme:

  • Der Ehegatte wird Erbe.
  • Der Ehegatte ist unmittelbar am Nachlass beteiligt.
  • Eine konkrete Berechnung des Zugewinns ist nicht erforderlich.
  • Darlegungs- und Beweisrisiken sind häufig geringer.
  • Die Abwicklung kann einfacher sein als bei streitigen Zahlungsansprüchen.

Die Annahme der Erbschaft ist aber nicht immer die wirtschaftlich beste Lösung. Das gilt vor allem dann, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut hat als der überlebende Ehegatte.

3. Güterrechtliche Lösung: Ausschlagung und Zugewinnausgleich

Die güterrechtliche Lösung kommt in Betracht, wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Dann kann er nach § 1371 Abs. 3 BGB den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Daneben kann ein Pflichtteilsanspruch bestehen.

Diese Variante kann wirtschaftlich günstiger sein, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen erheblichen Zugewinn erzielt hat. Maßgeblich ist dann nicht die pauschale Erhöhung des Erbteils, sondern die konkrete Vermögensentwicklung beider Ehegatten.

Wichtige Folgen der Ausschlagung:

  • Der Ehegatte wird nicht Erbe.
  • Er macht Zahlungsansprüche geltend.
  • Der Zugewinn muss konkret berechnet werden.
  • Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten müssen ermittelt werden.
  • Die Beleglage ist oft entscheidend.
  • Die Ausschlagungsfrist muss sicher eingehalten werden.

Die güterrechtliche Lösung ist daher keine Standardlösung. Sie kann wirtschaftlich sinnvoll sein, setzt aber eine sorgfältige Prüfung voraus.

4. Wann kann die Ausschlagung wirtschaftlich günstiger sein?

Die Ausschlagung kann insbesondere dann zu prüfen sein, wenn der Nachlass werthaltig ist und der verstorbene Ehegatte während der Ehe erheblich mehr Vermögen aufgebaut hat als der überlebende Ehegatte.

Das betrifft häufig Fälle mit Immobilien, Unternehmensvermögen, größeren Depotwerten, Lebensversicherungen, Schenkungen oder sonstigen Vermögensverschiebungen während der Ehe.

Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Entscheidend sind insbesondere:

  • Wert des Nachlasses
  • Schulden des Nachlasses
  • Anfangsvermögen beider Ehegatten
  • Endvermögen beider Ehegatten
  • Wertentwicklung von Immobilien und Depots
  • lebzeitige Zuwendungen
  • vorhandene Testamente oder Erbverträge
  • Pflichtteilsrechte weiterer Personen
  • Beweisbarkeit der Vermögensentwicklung

Vor einer Ausschlagung sollte daher zumindest überschlägig berechnet werden, welche Ansprüche bei Annahme und welche Ansprüche bei Ausschlagung entstehen würden.

5. Wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert

Auch bei Testament oder Erbvertrag kann sich die Frage stellen, ob der Ehegatte eine Zuwendung annimmt oder ausschlägt. Zu prüfen ist dann, ob die testamentarische Zuwendung wirtschaftlich hinter dem zurückbleibt, was bei Ausschlagung, Zugewinnausgleich und Pflichtteil erreichbar wäre.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Ehegatte nicht als Alleinerbe eingesetzt wurde oder die Zuwendung mit Beschränkungen verbunden ist. Das kann etwa bei Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder sonstigen Auflagen der Fall sein.

In solchen Fällen sollte nicht nur die Erbquote betrachtet werden. Entscheidend ist, was der Ehegatte wirtschaftlich tatsächlich erhält und welche Bindungen oder Belastungen damit verbunden sind.

6. Ausschlagungsfrist: Entscheidung unter Zeitdruck

Die Ausschlagung kann nach § 1944 BGB regelmäßig nur binnen sechs Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung. Ist der Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist regelmäßig nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Diese Frist ist kurz. Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder unklaren Konten- und Depotwerten reicht die Zeit häufig nur für eine erste wirtschaftliche Einschätzung. Trotzdem sollte vor Fristablauf geklärt werden, ob die Annahme oder die Ausschlagung voraussichtlich günstiger ist.

Eine vorschnelle Annahme kann dazu führen, dass wirtschaftlich bessere Ansprüche verloren gehen. Eine vorschnelle Ausschlagung kann ebenfalls erhebliche Nachteile haben, wenn der konkrete Zugewinnausgleich später nicht durchsetzbar ist oder die Beleglage schlechter ist als zunächst angenommen.

7. Welche Unterlagen vor der Entscheidung geprüft werden sollten

Für eine belastbare Einschätzung sollten möglichst folgende Unterlagen vorliegen:

  • Testament oder Erbvertrag, soweit vorhanden
  • Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts
  • Nachlassaufstellung mit Aktiva und Passiva
  • Konto- und Depotunterlagen
  • Grundbuchauszüge
  • Immobilienbewertungen oder Wertangaben
  • Ehevertrag, falls vorhanden
  • Unterlagen zu Schenkungen und größeren Vermögensverschiebungen
  • Angaben zum Anfangsvermögen beider Ehegatten
  • Angaben zum Endvermögen beider Ehegatten
  • Darlehensunterlagen und sonstige Schulden
  • Unterlagen zu Lebensversicherungen und Bezugsrechten

Je besser die Vermögensentwicklung belegt werden kann, desto zuverlässiger lässt sich beurteilen, ob die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wirtschaftlich vorzugswürdig ist.

8. Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht in Ilmenau

Rechtsanwalt Yves Girardot, Fachanwalt für Erbrecht in Ilmenau, prüft bei Ehegatten nach einem Erbfall insbesondere die gesetzliche oder testamentarische Erbquote, die Ausschlagungsfrist, den möglichen Zugewinnausgleich, Pflichtteilsansprüche und die wirtschaftlichen Folgen der verschiedenen Handlungsoptionen.

Wenn Sie als Ehegatte nach einem Erbfall entscheiden müssen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen, sollten Testament, Nachlassunterlagen und vorhandene Vermögensaufstellungen frühzeitig geprüft werden.

Die Kanzlei Girardot Lörtzing Zocher PartG in Ilmenau unterstützt bei der rechtlichen Einordnung, der Berechnung möglicher Ansprüche und der weiteren außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung.

Weitere Beiträge zum Erbrecht

Ergänzend können auch unsere Beiträge zum Nachlassverzeichnis, zur Erbausschlagung und zur Erbengemeinschaft relevant sein.


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