Wird der Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, kann ihm grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe hängt vor allem davon ab, ob Abkömmlinge vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Typische Standardfälle können Sie mit unserem Pflichtteilsrechner unmittelbar berechnen.
Ist der Ehegatte vollständig enterbt und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, ist § 1371 Abs. 2 BGB maßgeblich. Der Pflichtteil richtet sich dann nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil; daneben kann ein konkret zu berechnender Zugewinnausgleich bestehen.
Der zusätzliche konkrete Zugewinnausgleich lässt sich nicht allein aus dem Nachlasswert bestimmen. Er hängt vom Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ab. Deshalb weist der Rechner bei entsprechenden Sonderkonstellationen auf eine individuelle Prüfung hin.
Bei Gütertrennung richtet sich die gesetzliche Erbquote nach § 1931 BGB. Neben einem Kind erbt der Ehegatte grundsätzlich zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel und neben drei oder mehr Kindern grundsätzlich zu einem Viertel. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte dieser gesetzlichen Quote.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, kommt es auf Verwandte der zweiten Ordnung bzw. Großeltern an. Auch diese Standardfälle bildet der Pflichtteilsrechner ab.
Für eingetragene Lebenspartner gelten im Pflichtteilsrecht entsprechende Regelungen. Der Rechner behandelt Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deshalb gemeinsam.
Zusätzlich zur Quote sind der maßgebliche Reinnachlass, mögliche Schenkungen, Pflichtteilsergänzungsansprüche und gegebenenfalls ein konkreter Zugewinnausgleich zu prüfen. Gerade bei Enterbung eines Ehegatten in Zugewinngemeinschaft kann die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung entscheidend sein.
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Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Yves Girardot, Fachanwalt für Erbrecht. Stand: September 2026.
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