Mit diesem Pflichtteilsrechner können Sie überschlägig ermitteln, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zustehen kann. Grundlage ist die gesetzliche Regelung des Pflichtteils nach § 2303 BGB.
Der Rechner prüft zunächst, ob Sie zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören (z. B. Kind, Ehegatte oder Eltern) und ermittelt anschließend auf Basis Ihrer Angaben die gesetzliche Erbquote. Daraus wird die Pflichtteilsquote in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils gebildet und der voraussichtliche Pflichtteilsbetrag berechnet.
Der Pflichtteilsrechner dient der ersten Orientierung und hilft Ihnen, Ihre rechtliche Ausgangslage besser einzuschätzen – etwa bei Enterbung, Benachteiligung durch Testament oder zur Vorbereitung eines Gesprächs mit Miterben oder rechtlicher Beratung.
Sie möchten wissen, ob Ihr Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist oder wie Sie weiter vorgehen sollten?
Gerne beraten wir Sie persönlich und klären, welche Schritte in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sind.
Der Rechner prüft in mehreren Schritten, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht. Zunächst wird geklärt, ob die berechnete Person zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört und ob sie durch Testament oder Erbvertrag vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und kein Vermächtnis erhalten hat. Anschließend werden – je nach Konstellation – der Güterstand, eine mögliche Trennung oder ein Scheidungsverfahren, die Stellung des überlebenden Ehegatten sowie die Kinder- bzw. Elternverhältnisse berücksichtigt. Für nicht eindeutig berechenbare Sonderfälle gibt der Rechner keinen Betrag, sondern einen erläuternden Hinweis aus. Erst wenn ein Standardfall vorliegt, wird aus der gesetzlichen Erbquote der Pflichtteil abgeleitet und mit dem reinen Nachlasswert multipliziert.
Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Rechner ermittelt daher zunächst den gesetzlichen Erbteil nach den Regeln der §§ 1924 ff. BGB und § 1931 BGB und halbiert diesen anschließend. Aus dem so ermittelten Pflichtteilsanteil und dem reinen Nachlasswert wird der Pflichtteilsbetrag als Bruttobetrag ausgegeben.
Der Rechner berücksichtigt ausschließlich die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Regelfall (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder abweichenden ehevertraglichen Regelungen wird keine Berechnung durchgeführt; stattdessen erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis. Ebenso wird nicht gerechnet, wenn die Ehegatten am Todestag getrennt lebten oder ein Scheidungsverfahren anhängig war. Voraussetzung ist zudem, dass die berechnete Person vollständig enterbt wurde und kein Vermächtnis erhalten hat. Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen (§ 2325 BGB), Anrechnungen (§ 2315 BGB) und Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB) bleiben unberücksichtigt.
Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Die Höhe hängt von der Familienkonstellation und – bei verheirateten Erblassern – von der Stellung des überlebenden Ehegatten ab. Der Rechner bildet die folgenden Standardfälle ab, jeweils für die vollständig enterbte Person:
Neben dem Pflichtteil kann ein gesondert zu berechnender Zugewinnausgleichsanspruch bestehen; dieser wird vom Rechner nicht ermittelt.
Wer ist pflichtteilsberechtigt? – Nach § 2303 BGB sind nur Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Lebensgefährten und andere Angehörige haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wann besteht ein durchsetzbarer Anspruch? – Nur wenn der Berechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, beschränkt oder beschwert wurde. Wer als gesetzlicher Erbe zum vollen Erbteil kommt, hat keinen zusätzlichen Pflichtteil. Der Rechner bildet dabei ausschließlich die vollständige Enterbung ohne Vermächtnis ab.
Brutto oder netto? – Der Rechner gibt den Bruttobetrag auf Basis des reinen Nachlasswerts aus. Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeiten und Beerdigungskosten sind nicht abgezogen.
Wie ist die Verjährungsfrist? – Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Was ist mit Schenkungen zu Lebzeiten? – Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre können nach § 2325 BGB einen zusätzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Diese Fälle bildet der Rechner nicht ab.
Was tun bei Streit über den Nachlasswert? – Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB und kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Bei Auseinandersetzungen empfiehlt sich anwaltliche Prüfung.
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