Mit diesem Pflichtteilsrechner können Sie typische Pflichtteilsfälle überschlägig berechnen. Aus Ihren Angaben zu Familienstand, Güterstand und Erbfolge ermittelt der Rechner die Pflichtteilsquote und den voraussichtlichen Pflichtteilswert. Nicht automatisch berechnet werden insbesondere Enkel- und andere Sonderfälle, Gütergemeinschaft sowie Konstellationen mit Ausschlagung, Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzung. In diesen Fällen erhalten Sie einen Hinweis zur individuellen Prüfung. Das Ergebnis dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Der Pflichtteilsrechner führt Sie Schritt für Schritt durch typische erbrechtliche Konstellationen. Er setzt voraus, dass die Person, deren Pflichtteil berechnet wird, durch Testament oder Erbvertrag vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Je nach ausgewählter Person werden anschließend nur die Angaben abgefragt, die für die gesetzliche Erbquote und damit für die Pflichtteilsquote benötigt werden.
Kann eine Konstellation nicht zuverlässig automatisiert berechnet werden, wird kein Betrag ausgegeben. Stattdessen erhalten Sie einen Hinweis mit der Möglichkeit, den Fall individuell prüfen zu lassen.
Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bei Abkömmlingen richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 BGB), bei Eltern nach den Regeln der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB). Für Ehegatten sind insbesondere § 1931 BGB und – bei Zugewinngemeinschaft – § 1371 BGB maßgeblich. Eingetragene Lebenspartner werden im Pflichtteilsrecht entsprechend behandelt (§ 10 Abs. 6 LPartG).
Aus der so ermittelten Pflichtteilsquote und dem von Ihnen eingegebenen reinen Nachlasswert wird der voraussichtliche Pflichtteilswert berechnet.
Berechnet werden typische Standardfälle für Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Eltern. Bei Ehegatten werden Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung berücksichtigt. Gütergemeinschaft und andere abweichende güterrechtliche Gestaltungen werden nicht automatisch berechnet.
Bei Enkeln und weiteren Abkömmlingen kann die Pflichtteilsberechtigung davon abhängen, ob ein näherer Abkömmling sie ausschließt (§ 2309 BGB). Solche Fälle werden deshalb nicht automatisch berechnet. Gleiches gilt für bestimmte Sonderfälle, etwa wenn bei Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Miterbe geworden ist.
Bei Ehegatten setzt der Rechner außerdem voraus, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht am Todestag nicht nach § 1933 BGB ausgeschlossen war. Eine bloße Trennung allein führt nicht automatisch zum Wegfall des gesetzlichen Erbrechts.
Nicht berücksichtigt werden insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen, Zusatzpflichtteil, Ausschlagungen, Erb- oder Pflichtteilsverzichte sowie besondere testamentarische Gestaltungen.
Bei Kindern kommt es auf die Zahl der Kinderstämme an. Jedes lebende Kind bildet einen Stamm; ist ein Kind vorverstorben und hat eigene Abkömmlinge hinterlassen, bleibt auch dieser Stamm erhalten. Bei einem unverheirateten Erblasser beträgt der Pflichtteil bei einem Kinderstamm 1/2, bei zwei Stämmen 1/4 und bei drei Stämmen 1/6. War der Erblasser verheiratet, hängt die Quote zusätzlich vom Güterstand und von der Stellung des überlebenden Ehegatten ab. Bei Gütertrennung berücksichtigt der Rechner die Zahl der Kinderstämme. Bei Zugewinngemeinschaft wird automatisch nur berechnet, wenn der überlebende Ehegatte Erbe oder Miterbe geworden ist; andernfalls endet die Berechnung mit einem Hinweis auf die erforderliche individuelle Prüfung.
Bei Zugewinngemeinschaft beträgt der Pflichtteil des vollständig enterbten Ehegatten neben Abkömmlingen regelmäßig 1/8. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, aber Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, beträgt er 1/4; fehlen auch diese, beträgt er 1/2. Bei Gütertrennung berücksichtigt der Rechner neben Abkömmlingen die Zahl der Kinderstämme; ohne Abkömmlinge werden die Verwandten der zweiten Ordnung bzw. Großeltern berücksichtigt. Bei einem enterbten Ehegatten in Zugewinngemeinschaft kann daneben ein gesondert zu berechnender konkreter Zugewinnausgleichsanspruch bestehen; diesen ermittelt der Rechner nicht.
Eltern kommen nur dann als Pflichtteilsberechtigte in Betracht, wenn sie nicht durch einen näheren Abkömmling ausgeschlossen werden. Der Rechner berücksichtigt deshalb zunächst, ob der Erblasser Abkömmlinge hinterlassen hat. Ist dies nicht der Fall, werden je nach Familienstand und Güterstand außerdem der andere Elternstamm und gegebenenfalls dessen Abkömmlinge berücksichtigt.
Bei einem unverheirateten Erblasser beträgt der Pflichtteil eines Elternteils grundsätzlich 1/4, solange auch der andere Elternstamm vorhanden ist; fällt dieser Stamm vollständig weg, kann sich die Quote auf 1/2 erhöhen. Bei verheirateten Erblassern hängt die Quote zusätzlich vom Güterstand und der Stellung des überlebenden Ehegatten ab. Bei Gütertrennung berechnet der Rechner die typischen Standardfälle automatisch. Bei Zugewinngemeinschaft erfolgt die automatische Berechnung nur, wenn der überlebende Ehegatte Erbe oder Miterbe geworden ist; andernfalls ist eine individuelle Prüfung erforderlich.
Fachlich geprüft: Rechtsanwalt Yves Girardot, Fachanwalt für Erbrecht. Stand: September 2026.
Wer ist pflichtteilsberechtigt? – Pflichtteilsberechtigt können insbesondere Abkömmlinge, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und unter den Voraussetzungen des § 2309 BGB die Eltern des Erblassers sein. Geschwister, Nichten, Neffen, Großeltern und unverheiratete Lebensgefährten haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch.
Welchen Nachlasswert muss ich eingeben? – Geben Sie den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen reinen Nachlasswert zum Todestag ein. Der Rechner prüft nicht, welche einzelnen Nachlassverbindlichkeiten im konkreten Fall abzugsfähig sind.
Was gilt bei Enkeln und weiteren Abkömmlingen? – Hier hängt die Pflichtteilsberechtigung davon ab, ob ein näherer Abkömmling den entfernteren Abkömmling ausschließt. Deshalb wird dieser Fall nicht automatisch berechnet.
Was ist mit Schenkungen zu Lebzeiten? – Schenkungen können nach § 2325 BGB einen zusätzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Diese Ansprüche werden vom Rechner nicht berechnet.
Wie ist die Verjährungsfrist? – Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Der Fristbeginn richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB und hängt insbesondere von der Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung ab.
Was tun bei Streit über den Nachlasswert? – Pflichtteilsberechtigte können nach § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass verlangen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern. Bei Streit über Bestand oder Bewertung des Nachlasses sollte der konkrete Fall geprüft werden.
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