Mieter verstorben: Mietvertrag, Kündigung, Erben und Haftung

Was Angehörige, Erben und Vermieter nach dem Tod des Mieters beachten müssen

Ein Mietvertrag endet mit dem Tod des Mieters nicht automatisch. Entscheidend ist, ob überlebende Mitmieter vorhanden sind, ob Angehörige in das Mietverhältnis eintreten oder ob der Mietvertrag mit den Erben fortgesetzt wird.

Für Angehörige und Vermieter laufen nach dem Todesfall oft kurze Fristen. Wichtig sind vor allem die Monatsfristen im Mietrecht, die laufende Miete, die Rückgabe der Wohnung und die Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll.

Angehörige haften nicht allein deshalb, weil sie verwandt sind. Eine Haftung kann aber entstehen, wenn sie in den Mietvertrag eintreten, Erbe werden, die Erbschaft annehmen oder tatsächlich über die Wohnung und den Nachlass verfügen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Mietvertrag endet mit dem Tod des Mieters nicht automatisch.
  • Zuerst ist zu prüfen, ob es überlebende Mitmieter gibt.
  • Danach kommt ein Eintritt von Ehegatte, Lebenspartner, Kindern, Familienangehörigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen in Betracht.
  • Wenn niemand eintritt und kein überlebender Mitmieter das Mietverhältnis fortsetzt, läuft der Mietvertrag mit den Erben weiter.
  • Für bestimmte Erklärungen und Kündigungen gilt eine Monatsfrist.
  • Angehörige sollten vor einer Räumung klären, ob sie Erbe geworden sind und ob eine Ausschlagung in Betracht kommt.
  • Sind Erben unbekannt oder haben alle ausgeschlagen, kann eine Nachlasspflegschaft erforderlich werden.

Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters?

Nein. Der Tod des Mieters beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Das Gesetz ordnet an, wer anstelle des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis eintritt oder mit wem das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

Bei Wohnraum gelten besondere Schutzvorschriften. Maßgeblich sind vor allem §§ 563, 563a, 563b und 564 BGB. Bei anderen Mietverhältnissen, etwa Gewerberaummiete oder bestimmten sonstigen Mietverträgen, kann zusätzlich § 580 BGB eine Rolle spielen. Dieser Beitrag behandelt in erster Linie die Wohnraummiete.

Praktisch muss nach dem Todesfall immer in dieser Reihenfolge geprüft werden:

  • Gab es weitere Mieter im Mietvertrag?
  • Gab es einen Ehegatten oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt?
  • Lebten Kinder, Familienangehörige oder sonstige Haushaltsangehörige mit dem Mieter zusammen?
  • Hat jemand den Eintritt abgelehnt?
  • Wenn niemand eintritt oder fortsetzt: Wer ist Erbe?

Wer wird nach dem Tod neuer Mieter?

Nach dem Tod des Mieters gibt es mehrere gesetzliche Möglichkeiten. Diese dürfen nicht vermischt werden. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand bereits Mitmieter war, kraft Gesetzes in den Mietvertrag eintritt oder lediglich Erbe des verstorbenen Mieters ist.

1. Eintritt von Ehegatte oder Lebenspartner

Hat der verstorbene Mieter mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, tritt dieser grundsätzlich mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

Der Eintritt erfolgt kraft Gesetzes. Es ist also nicht erforderlich, dass der Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließt. Der eingetretene Ehegatte oder Lebenspartner kann aber innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will.

2. Eintritt von Kindern, Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen

Tritt kein Ehegatte oder Lebenspartner ein, können Kinder des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn sie mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Danach können auch andere Familienangehörige oder Personen eintreten, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Entscheidend ist nicht allein die Verwandtschaft, sondern die tatsächliche Haushaltsgemeinschaft.

Auch diese Personen können dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

3. Kündigung durch den Vermieter bei Eintritt

Der Vermieter kann nicht allein deshalb kündigen, weil der ursprüngliche Mieter verstorben ist. Ist eine Person nach § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten, kommt eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nur in Betracht, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund liegt.

Auch hierfür gilt eine kurze Frist. Der Vermieter muss sorgfältig prüfen, wann er vom endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat.

Wenn mehrere Personen Mieter waren

Waren mehrere Personen gemeinsam Mieter, etwa Ehegatten oder Lebenspartner, wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters grundsätzlich mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Wichtig ist die Unterscheidung: Wer bereits selbst Mieter war, „tritt“ nicht erst neu ein. Das Mietverhältnis läuft mit ihm als überlebendem Mieter fort.

Wenn niemand eintritt: Mietvertrag mit den Erben

Tritt niemand in das Mietverhältnis ein und wird es auch nicht mit überlebenden Mietern fortgesetzt, läuft der Mietvertrag mit den Erben weiter.

Das bedeutet: Der Mietvertrag wird Teil der erbrechtlichen Abwicklung. Die Erben treten nicht deshalb in die Wohnung ein, weil sie dort wohnen wollen, sondern weil sie als Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters in dessen Rechte und Pflichten eintreten.

In dieser Konstellation haben sowohl die Erben als auch der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem Kenntnis vom Tod des Mieters und davon besteht, dass kein Eintritt und keine Fortsetzung mit anderen Personen erfolgt ist.

Kündigung nach dem Tod des Mieters

Nach dem Todesfall gibt es mehrere mögliche Kündigungsrechte. Welche Regel gilt, hängt davon ab, wer nach dem Tod Vertragspartner auf Mieterseite ist.

  • Überlebende Mitmieter: Sie können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
  • Erben: Wird der Mietvertrag mit den Erben fortgesetzt, können Erben und Vermieter unter den Voraussetzungen des § 564 BGB kündigen.
  • Eingetretene Haushaltsangehörige: Sie können den Eintritt innerhalb eines Monats ablehnen. Danach gelten grundsätzlich die normalen mietrechtlichen Regeln.
  • Vermieter: Bei Eintritt eines Haushaltsangehörigen ist eine Kündigung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich, insbesondere bei einem wichtigen Grund in der Person des Eingetretenen.

Die gesetzliche Frist entspricht bei Wohnraum regelmäßig der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der richtigen Person zugehen.

Wer muss Miete, Rückstände und Schäden zahlen?

Die Haftung ist einer der häufigsten Streitpunkte nach dem Tod eines Mieters. Angehörige haften nicht automatisch nur wegen ihrer familiären Beziehung. Entscheidend ist, ob sie Mieter werden, Erbe sind oder durch eigenes Verhalten Pflichten übernehmen.

Mietrückstände bis zum Tod

Mietrückstände, die bereits vor dem Tod entstanden sind, sind grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten. Dafür haftet der Erbe nach den erbrechtlichen Regeln.

Personen, die nach § 563 BGB in den Mietvertrag eintreten oder mit denen das Mietverhältnis nach § 563a BGB fortgesetzt wird, können für Verbindlichkeiten bis zum Tod des Mieters neben dem Erben als Gesamtschuldner haften. Die genaue Haftung sollte im Einzelfall geprüft werden.

Laufende Miete nach dem Tod

Die laufende Miete nach dem Tod schuldet grundsätzlich derjenige, der auf Mieterseite Vertragspartner ist. Das kann ein eingetretener Angehöriger, ein überlebender Mitmieter oder der Erbe sein.

Wird nicht rechtzeitig gekündigt oder wird die Wohnung nicht zurückgegeben, können weitere Forderungen entstehen.

Schäden, Schönheitsreparaturen und Renovierung

Ob Schäden, Schönheitsreparaturen oder Renovierungen zu bezahlen sind, hängt vom Zustand der Wohnung, vom Mietvertrag und von der Wirksamkeit der jeweiligen Klauseln ab.

Nicht jede Renovierungsklausel ist wirksam. Auch eine pauschale Verpflichtung, die Wohnung vollständig zu renovieren, besteht nicht automatisch. Der Mietvertrag und der tatsächliche Zustand der Wohnung sollten vor Anerkenntnissen oder Zahlungen geprüft werden.

Wohnung räumen, Schlüssel zurückgeben und Kaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung zurückzugeben. Dazu gehören regelmäßig die Räumung, die Rückgabe sämtlicher Schlüssel und eine geordnete Übergabe.

Bleibt die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses weiter im Besitz des Mieters, der Erben oder sonstiger Personen, kann der Vermieter Nutzungsentschädigung verlangen. Grundlage ist § 546a BGB.

Die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Der Vermieter darf berechtigte Forderungen, etwa Mietrückstände, Schäden oder Nachzahlungen, unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigen. Eine sofortige Auszahlung der Kaution unmittelbar nach dem Todesfall ist in der Regel nicht geschuldet.

Erbschaft ausschlagen: Worauf Angehörige achten müssen

Ist der Nachlass überschuldet oder unklar, kann eine Erbausschlagung wichtig sein. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung als Erbe.

Wer die Erbschaft wirksam ausschlägt, gilt erbrechtlich so, als sei die Erbschaft ihm nicht angefallen. Dann haftet er grundsätzlich nicht als Erbe für Nachlassverbindlichkeiten.

Vorsicht ist geboten bei Handlungen, die als Annahme der Erbschaft gewertet werden können. Wer Nachlassgegenstände verkauft, verteilt, umfangreich über die Wohnung verfügt oder gegenüber Dritten wie ein Erbe auftritt, schafft Risiken. Nicht jede Hilfeleistung ist automatisch eine Annahme, aber bei unklarer Nachlasslage sollte vor weitreichenden Maßnahmen rechtlicher Rat eingeholt werden.

Unbekannte Erben: Nachlasspflegschaft als Lösung für Vermieter

Für Vermieter ist die Situation schwierig, wenn niemand als Erbe auftritt, alle bekannten Angehörigen ausschlagen oder unklar ist, wem eine Kündigung zuzustellen ist.

In solchen Fällen kann eine Nachlasspflegschaft in Betracht kommen. Das Nachlassgericht kann einen Nachlasspfleger bestellen, wenn der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Für Gläubiger des Nachlasses kann insbesondere § 1961 BGB wichtig sein.

Der Nachlasspfleger kann dann Ansprechpartner für den Nachlass sein. Über ihn können Kündigungen zugestellt, Forderungen geltend gemacht und die Rückgabe der Wohnung rechtlich geordnet vorbereitet werden.

Checkliste für Angehörige

  • Mietvertrag beschaffen und prüfen.
  • Klären, wer im Mietvertrag als Mieter steht.
  • Prüfen, ob jemand mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  • Monatsfristen für Eintritt, Ablehnung und Kündigung notieren.
  • Ausschlagungsfrist prüfen und Fristende notieren.
  • Keine voreiligen Erklärungen gegenüber dem Vermieter abgeben.
  • Wohnung nicht vorschnell räumen oder Nachlassgegenstände verteilen.
  • Mietrückstände, offene Betriebskosten und sonstige Forderungen erfassen.
  • Bei überschuldetem oder unklarem Nachlass rechtlich prüfen lassen, ob Ausschlagung oder Haftungsbeschränkung erforderlich ist.

Checkliste für Vermieter

  • Sterbefall dokumentieren und Mietvertrag prüfen.
  • Klären, ob weitere Mieter im Vertrag stehen.
  • Ermitteln, ob Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder Haushaltsangehörige in Betracht kommen.
  • Schriftlich klären, ob ein Eintritt abgelehnt wird.
  • Monatsfristen für Sonderkündigungen notieren.
  • Mietrückstände und laufende Forderungen aufstellen.
  • Zustellung von Kündigungen und Schreiben sauber dokumentieren.
  • Bei unbekannten Erben Nachlasspflegschaft prüfen.
  • Wohnungszustand dokumentieren und Übergabeprotokoll erstellen.

Checkliste für Nachlasspfleger

  • Bestellungsbeschluss und Wirkungskreis prüfen.
  • Mietvertrag und Wohnungsunterlagen sichern.
  • Vermieter kontaktieren und Forderungsstand klären.
  • Wohnung besichtigen und Nachlass sichern.
  • Prüfen, ob Kündigung erforderlich oder bereits erklärt ist.
  • Räumung, Verwertung oder Entsorgung nur im Rahmen des Wirkungskreises veranlassen.
  • Kaution, Betriebskosten und offene Forderungen in die Nachlassabwicklung aufnehmen.
  • Bei unzureichendem Nachlass Haftungsbegrenzung und gerichtliche Abstimmung prüfen.

Häufige Fehler nach dem Tod eines Mieters

  • Die Annahme, der Mietvertrag ende automatisch mit dem Tod.
  • Die Wohnung wird geräumt, bevor Erbenstellung und Ausschlagung geklärt sind.
  • Monatsfristen werden nicht notiert.
  • Angehörige geben gegenüber dem Vermieter unbedachte Erklärungen ab.
  • Der Vermieter kündigt an die falsche Person.
  • Schlüssel werden ohne Übergabeprotokoll zurückgegeben.
  • Schäden, Renovierung und Schönheitsreparaturen werden ungeprüft anerkannt.
  • Bei unbekannten Erben wird keine Nachlasspflegschaft beantragt.

Häufige Fragen zum Mietvertrag nach dem Tod des Mieters

Endet der Mietvertrag automatisch, wenn der Mieter verstorben ist?

Nein. Der Mietvertrag läuft grundsätzlich weiter. Entscheidend ist, ob es überlebende Mitmieter gibt, ob jemand in den Mietvertrag eintritt oder ob der Vertrag mit den Erben fortgesetzt wird.

Muss ich als Kind des verstorbenen Mieters die Miete zahlen?

Nicht allein wegen der Verwandtschaft. Eine Zahlungspflicht kann aber entstehen, wenn Sie in den Mietvertrag eintreten, Erbe werden oder anderweitig Verpflichtungen übernehmen. Entscheidend ist die konkrete Konstellation.

Kann ich den Eintritt in den Mietvertrag ablehnen?

Ja, ein Eintritt nach § 563 BGB kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters abgelehnt werden. Die Erklärung sollte nachweisbar gegenüber dem Vermieter erfolgen.

Was gilt, wenn beide Ehegatten Mieter waren?

Dann wird der Mietvertrag grundsätzlich mit dem überlebenden Ehegatten als Mitmieter fortgesetzt. Der überlebende Mieter kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Was passiert, wenn niemand in der Wohnung gewohnt hat?

Dann kommt regelmäßig die Fortsetzung des Mietvertrags mit den Erben nach § 564 BGB in Betracht. Erben und Vermieter können unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Darf ich die Wohnung sofort räumen?

Das sollte nicht vorschnell geschehen. Vor einer Räumung sollte geklärt werden, ob Sie Erbe sind, ob eine Ausschlagung in Betracht kommt und welche Rechte der Vermieter hat. Reine Sicherungsmaßnahmen können zulässig sein, umfangreiche Verfügungen über Nachlassgegenstände sind aber riskant.

Was ist mit der Mietkaution?

Die Kaution gehört wirtschaftlich zum Mietverhältnis und ist nach dessen Beendigung abzurechnen. Der Vermieter kann berechtigte Forderungen prüfen und gegebenenfalls verrechnen. Wer die Kaution verlangen kann, hängt davon ab, wer Erbe ist oder wer sonst berechtigt ist.

Was kann der Vermieter tun, wenn alle Angehörigen ausschlagen?

Wenn keine handlungsfähigen Erben vorhanden sind oder die Erben unbekannt sind, kann eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht in Betracht kommen. Der Nachlasspfleger kann dann Ansprechpartner für Kündigung, Forderungen und Wohnungsabwicklung sein.

Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Anwaltliche Beratung ist sinnvoll, wenn Mietrückstände bestehen, die Wohnung kurzfristig zurückgegeben werden soll, Angehörige eine Ausschlagung erwägen, der Nachlass überschuldet ist oder der Vermieter nicht weiß, wem er wirksam kündigen kann.

Die Kanzlei Girardot, Lörtzing & Zocher PartG in Ilmenau berät Angehörige, Erben, Vermieter und Nachlasspfleger bei der rechtlichen Abwicklung von Mietverhältnissen nach dem Tod des Mieters.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten Mietrecht und Erbrecht. Bei konkretem Beratungsbedarf können Sie über Kontakt einen Termin anfragen.


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