Wird ein Kind durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann ihm grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben und beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wie hoch der Pflichtteil eines Kindes konkret ist, hängt vor allem davon ab, wie viele Kinderstämme vorhanden sind, ob der Erblasser verheiratet war und welcher Güterstand bestand. Für typische Standardfälle können Sie die Quote und den Betrag unmittelbar mit unserem Pflichtteilsrechner ermitteln.
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Erbquote. Kinder gehören nach § 1924 BGB zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung. Mehrere Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Deshalb wird bei der Berechnung nach Kinderstämmen gerechnet.
Grundformel: Pflichtteilsquote = 1/2 × gesetzliche Erbquote.
War der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls nicht verheiratet und gibt es keine Besonderheiten, verteilt sich die gesetzliche Erbfolge vollständig auf die Kinderstämme.
Bei einem reinen Nachlasswert von 200.000,00 € ergäbe sich bei zwei Kinderstämmen für ein vollständig enterbtes Kind grundsätzlich ein Pflichtteil von 50.000,00 €.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der überlebende Ehegatte Erbe oder Miterbe, erhöht sich dessen gesetzlicher Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel. Neben Kindern erhält der Ehegatte damit regelmäßig 1/2 des Nachlasses. Die andere Hälfte entfällt auf die Kinderstämme.
Bei 200.000,00 € Reinnachlass und zwei Kinderstämmen beträgt der Pflichtteil eines enterbten Kindes in diesem Standardfall 25.000,00 €.
Wichtig: Ist der überlebende Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, gilt § 1371 Abs. 2 BGB. Dann ist die pauschale Berechnung anders zu beurteilen; außerdem kann ein konkreter Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sein. Unser Rechner bricht diesen Sonderfall deshalb bewusst ab und verweist auf eine individuelle Prüfung.
Bei Gütertrennung gilt die Sonderregel des § 1931 Abs. 4 BGB. Sind neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder berufen, erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Gerade bei Gütertrennung kann die Kinderzahl die Quote daher deutlich verändern. Der Pflichtteilsrechner berücksichtigt diese Standardfälle automatisch.
Nach § 1924 BGB bleibt der Stamm eines vorverstorbenen Kindes erhalten, wenn dieses eigene Abkömmlinge hinterlassen hat. Die Enkel treten dann grundsätzlich an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils. Für die Frage, ob ein Enkel selbst pflichtteilsberechtigt ist, kommt zusätzlich § 2309 BGB ins Spiel. Deshalb werden Enkel- und weitere Generationen im Rechner nicht pauschal automatisch berechnet.
Die Quote allein reicht nicht. Für den Pflichtteilsbetrag ist der pflichtteilsrechtlich maßgebliche Reinnachlass am Todestag zu bestimmen. Zum Nachlass gehören die vorhandenen Vermögenswerte; abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten mindern den Wert. Wer den Nachlass nicht kennt, kann als Pflichtteilsberechtigter Auskunft verlangen. Mehr dazu finden Sie unter Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht.
Gesondert zu prüfen sind insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen, Anrechnungen früherer Zuwendungen, Ausgleichungspflichten zwischen Abkömmlingen, Erb- oder Pflichtteilsverzichte sowie besondere testamentarische Gestaltungen. Der Rechner dient deshalb der ersten belastbaren Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Nachlasses.
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Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Yves Girardot, Fachanwalt für Erbrecht. Stand: September 2026.
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