Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.
In der öffentlichen Meinungen grassieren zur Frage, wann eine Wohnungskaution zurück zu zahlen ist, zwei verschiedene Antworten: die eine, der Vermieter muss sofort zurückzahlen, die andere, err muss es erst nach sechs Monaten. "Beides ist pauschal gesehen falsch, beide Meinungen haben aber ein Fünkchen Wahrheit" erklärt Rechtsanwalt Yves Girardot von der Rechtsanwaltskanzlei Girardot Lörtzing Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau.
Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters ab, die aus dem Mietverhältnis entstehen können. Sie ist eine freiwillige Vereinbarung. Theoretisch ginge es auch ohne Kaution. Praktisch wird aber kein Vermieter darauf verzichten.
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben hat. Der Vermieter hat aber das Recht, eventuell bestehende Gegenansprüche zu prüfen. Damit darf er sich nicht unendlich lange Zeit lassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die die Prüfung seiner Ansprüche betreffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine pauschale Frist für die Rückzahlung abgelehnt. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Sind keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung ordnungsgemäß zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen. Rechtsanwalt Girardot rät, sich nicht vertrösten zu lassen und sich bei Problemen - sowohl als Vermieter als auch als Mieter - an einen im Mietrecht versierten Anwalt zu wenden: "Bei einfach gelagerten Mietverhältnissen ist anzunehmen, dass die Prüfung des Vermieters selten länger als drei Monate dauern darf." Hat der Vermieter alles Notwendige geprüft, hat er dem Mieter gegenüber abzurechnen. Zu mit der Kaution erwirtschafteten Zinsen und eventuellen Kosten hat er konkrete Belege vorzulegen.
Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich, etwa weil eine Betriebskostenrechnung noch fehlt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die ganze Kautionssumme zurückzuhalten, wenn mit großer Sicherheit zu erwarten ist, dass nur ein geringer Betrag zur Nachforderung anstehen könnte. Der Vermieter hat dann den übersteigenden Teil - abzüglich einer gewissen Sicherheitsreserve - bereits an den Mieter auszuhändigen.
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