Grabpflege gesetzliche Regelung | Grabpflegekosten | Grabpflege vom Erbe abziehbar | Nachlassverbindlichkeiten

Grabpflege gesetzliche Regelung (Grabpflegekosten) – Ist Grabpflege vom Erbe abziehbar?

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde vor 2019 verfasst und bildet den damals gültigen Rechtsstand ab.

Wer sicher gehen will, dass nach seinem Tod sein Grab in Ordnung gehalten wird und kein Streit, etwa unter den Kindern, über die Kosten der Grabpflege entsteht, sollte vorsorgen. Rechtsanwalt Yves Girardot von Rechtsanwälte Girardot Lörtzing Zocher Partnerschaftsgesellschaft in Ilmenau weiß aus eigener Praxis über die Tücken und Lücken Bescheid, die Testamente oftmals hinterlassen oder die ohne letztwillige Verfügung entstehen.

Nur die Kosten der eigentlichen Beerdigung zählen gemäß § 1968 BGB zu den Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, die Erben müssen diese gemeinsam tragen. So klar die Regelung scheint, es kommt auch hier immer wieder zu Streitigkeiten, denn der angemessene Aufwand der Beerdigung richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen. Beauftragt etwa ein Miterbe den Steinmetz mit einem übermäßig teuren Grabstein, dann müssen die anderen Erben unangemessene Mehrkosten nicht mittragen. Um Streit auszuschließen, sollten sich die Erben deshalb vorher unbedingt über Aufwand und Kosten verständigen.

Die spätere Grabpflege und die Grabunterhaltung gehören aber nicht zu den Beerdigungskosten. Hier sind die Erben nicht rechtlich, allenfalls sittlich verpflichtet, das Grab zu pflegen. Rechtlich gesehen gehört die Grabstätte immer dem Erwerber bzw. den Erwerbern. „Bereits hier gehen die Probleme los“, erklärt Rechtsanwalt Girardot. War bereits der Verstorbene Inhaber einer Grabstätte, etwa der Großeltern, gehen die Pflichten auf die Erben über. Kommen die Verpflichteten der Grabfürsorge nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung notwendige Arbeiten durchführen. Die Kosten müssen dann ggf. doch die Erben tragen. Auch sonst entstehen durch die jahrelange Grabpflege meist erhebliche Kosten. Rechtsanwalt Girardot rät deshalb, zur Vermeidung von Streitigkeiten und zur Sicherstellung der letzten Ruhe in Testamenten möglichst den Verbleib bestehender Gräber zu regeln oder auch die künftige Grabpflege für das Grab des Verstorbenen mittels eines Grabpflegevertrages zu sichern. Zumindest für die Kosten sollte eine Bestimmung getroffen werden, etwa, dass diese, zeitlich befristet, aus dem Nachlass genommen werden müssen.

Da ein Testament oder ein Erbvertrag stets auf die individuellen Verhältnisse des Einzelnen zugeschnitten sein sollte, ist zu empfehlen, sich vor Abfassen des Testaments den Rat eines erbrechtlich versierten Rechtsanwalts einzuholen oder bestehende Testamente regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit hin prüfen zu lassen. Aufgrund ungeschickter oder missverständlicher Formulierungen regeln Testamente oft nicht das, was geregelt werden sollte. Nicht selten enthalten Testamente auch Bestimmungen, die rechtlich nicht zulässig oder zumindest nicht umsetzbar sind.


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